Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Fehlerhaftes Produkt und ersatzfähiger Schaden

Um Anspruch auf Schadenersatz zu haben, hat der Verbraucher den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen. Außerdem muss der Geschädigte beweisen, dass er das Produkt gemäß dem normalen Gebrauch benutzt hat und dass die normale Benutzung der Sache schädliche Konsequenzen verursacht hat.

 

Wann ist ein Produkt fehlerhaft?

Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten hat, dazu zählen insbesondere:

- Information: die Weise, wie das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist, die Darbietung des Produktes, seine offenkundigen Eigenschaften, die Anleitungen und Hinweise (z.B.: mangelnde Informationen, die dem Produkt beigelegt werden);

- Planung: die mangelnde Sicherheit ergibt sich aus der Planung des Produktes in Bezug auf den Gebrauch desselben oder in Bezug auf Verhaltensweisen, mit denen billigerweise gerechnet werden kann (z.B.: falsche Wahl des Grundstoffes);

- normaler Gebrauch: das Produkt ist fehlerhaft, wenn es bei normalem Gebrauch nicht sicher ist (z.B.: wenn ein neuer Reifen bei normalem Fahrbetrieb platzt);

- außerdem muss der Zeitpunkt, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, berücksichtigt werden: ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil zu irgendeinem Zeitpunkt ein besseres Produkt in den Verkehr gebracht wurde;

- Fertigung: ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die die anderen Produkte der Serienproduktion normalerweise bieten (z. B. Störungsfall in der Herstellungskette, der nur bestimmte Produkte trifft).

 

Welche Schäden sind ersatzfähig?

Das Verbraucherschutzgesetzbuch bestimmt, dass folgende Schäden ersatzfähig sind:

  • durch den Tod und Körperverletzungen verursachte Schäden (Körperschaden);
  • die Beschädigung oder Verschlechterung einer anderen Sache (Sachschaden). Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache
  1. ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist;
  2. der Sachschaden 387 Euro übersteigt.

 

Frist für den Ersatzanspruch

Verjährung: der geschädigte Verbraucher kann den Schadenersatz innerhalb von 3 Jahren ab dem Tag, ab dem er vom Schaden, vom Fehler und von der Identität des Haftenden Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, erstatten.

 

Erlöschen: der Ersatzanspruch erlischt auf jeden Fall ab Ablauf einer Frist von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller oder Importeur in die EU das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat.

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