Sichtvermerke
Arabische und südamerikanische Länder verlangen meist die Anbringung von Sichtvermerken auf den Außenhandelsdokumenten.
Die Handelskammer darf folgende 3 Arten von Sichtvermerken anbringen:
1. Bestätigung der Zeichnungsbefugnis - „poteri di firma“
Der ehemalige Vermerk „Konformität der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters“ wurde durch die Bestätigung der Zeichnungsbefugnis ersetzt, wobei jetzt bestätigt wird, dass der Unterzeichner laut Handelsregister oder Notariatsakt befugt ist, auf Firmenpapier abgefasste Dokumente für das Unternehmen zu unterschreiben, so z.B. auf:
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Exportrechnungen
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Exporterklärungen
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Verträgen
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private Urkunden
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verschiedene Erklärungen
2. Bestätigung für die Hinterlegung
Der Sichtvermerk betrifft die von einer offiziellen Stelle oder Behörde (internationale Organe, nationale Zertifizierungsstellen, Südtiroler Sanitätsbetrieb, usw.) ausgestellten Dokumente, deren Glaubwürdigkeit und Korrektheit die Handelskammer nicht feststellen kann.
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Sanitätszeugnisse
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sonstige Zertifikate
3. Beglaubigung der Unterschriften
(ausschließlich als zusätzlicher Vermerk zu einem Ursprungszeugnis oder obgenannten Sichtvermerken)
Die sogenannte Legalisation ist ein zusätzlicher Vermerk auf Ursprungszeugnissen und Außenhandelsdokumenten zur Beglaubigung der Unterschriften jener Mitarbeiter der Handelskammer, die diese prioritär unterschrieben haben.
Die zur Durchführung von Legalisationen befähigten Angestellten der Handelskammer werden den zuständigen Behörden (ausländische Botschaften in Italien, Präfekturen und betroffene Ministerien) vorab mitgeteilt.
Diese Anfrage ist fakultativ, die Anbringung wird obligatorisch wenn der Export der Waren in eines dieser Länder erfolgt (PDF 260 kB).
Legalisation beim Konsulat
Die von der Handelskammer angebrachte Legalisation der Dokumente für den Außenhandel ist nicht immer ausreichend um auch im Ausland rechtlich gültig zu sein;
Arabische Länder, im Speziellen, können verlangen, dass die von der Handelskammer vidimierten und legalisierten Dokumente zusätzlich noch von einer Organisation (z.B. JIAC – Joint Italian Arab Chamber of Commerce) oder dem eigenen Konsulat legalisiert werden müssen.
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