Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Legale Metrologie

Die legale Metrologie ist jener Bereich der Metrologie, welcher sich mit den Maßeinheiten, den Messmethoden und den Messinstrumenten beschäftigt, welche in den Handelstransaktionen eingesetzt werden.

Die Handelstransaktionen, sei es zwischen den Unternehmen als auch zwischen den Unternehmen und den Verbrauchern, werden – falls die Verrechnung auf der Grundlage einer Menge erfolgt – mittels Messverfahren und Messinstrumenten durchgeführt, welche auf nationaler Ebene als gesetzmäßig anerkannt werden.

Nachdem die einzelnen Staaten die Normen im Bereich der legale Metrologie selbst festlegen, der Warenaustausch jedoch zwischen den Unternehmen diverser Staaten mit unterschiedlicher Gesetzgebung erfolgt, ist es notwendig, dass auf dem internationalen Markt bestimmte, allgemein gültige Regeln gelten.

Diesbezüglich befindet sich in Paris die wichtigsten internationalen Organisationen und Komitees, deren oberste Ziele es sind, die metrologischen Standards und die von den metrologischen Diensten der einzelnen Mitgliedsstaaten angewandten metrologischen Kontrollverfahren zu vereinheitlichen. Die wichtigsten Organisationen diesbezüglich sind:

Die legale Metrologie, bezogen auf das Königliche Dekret Nummer 7088 vom 23. August 1890, legt außerdem die technischen Eigenschaften fest, welche folgende Messinstrumente aufweisen müssen, um als legal, das heißt gesetzeskonform, eingestuft zu werden sowie die Überprüfungsverfahren, welchen dieselben unterliegen:

  • Gewichte
  • Hohlmaße für Trockenware (z.B. Getreide)
  • Hohlmaße für Flüssigkeiten
  • Eichkolben für die Eichung von Volumenmessgeräten
  • Tanks mit geeichten Abteilungen (cisterne a scomparti tarati)
  • jedes andere Messgerät, das über eine nationale Bauartzulassung verfügt (wie z.B. Rundholzmessanlagen)

Die ordnungsgemäße Messung der Waren im Ein- und Verkauf ist eine der grundlegendsten Voraussetzungen bei Handelstransaktionen. Die legale Metrologie erfüllt somit wichtige Aufgaben in Hinblick auf die Marktregulierung zur Kontrolle des unlauteren Wettbewerbes, zur Gewährleistung einer korrekten Mengenbestimmung und zum Schutz der Endverbraucher.

Das Königliche Dekret Nummer 7088 vom 23. August 1890, der Einheitstext über die Eichgesetze, definiert im Artikel 11 immer noch einen heute noch gültigen grundlegendes Prinzip der legalen Metrologie:

„Jede Vereinbarung über eine Menge, sei es nicht nur in Geld, auch bei Privatverträgen, muss mit legalen Gewichten und Maßen erfolgen."

 

Neue europäische Strategie für die technische Harmonisierung und Normierung

Die Richtlinie 2014/31/EU (Nichtselbsttätige Waagen) und die Richtlinie 2014/32/EU (Measuring Instrument Directive - MID) setzt für folgende Messgeräte die grundlegenden Voraussetzungen fest:

  • Wasserzähler
  • Gaszähler und Mengenumwerter
  • Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch
  • Wärmezähler
  • Selbsteinpendelnde und nicht selbsteinpendelnde nichtselbsttätige Waagen
  • Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser
  • selbsttätige Waagen
  • Taxameter
  • Maßverkörperungen
  • Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen
  • Abgasanalysatoren

Die technischen Grundvoraussetzungen für eine Bauartzulassung sind als Leistungsvoraussetzungen definiert und nicht als Planungseigenschaften. Die Norm ist deshalb weniger vom technologisch-metrologischen Fortschritt abhängig und reduziert die Notwendigkeit, die Norm im Laufe der Zeit anzupassen. Die Konformität der technischen Grundvoraussetzungen wird mit folgenden Zeichen auf dem Messgerät bestätigt:

  • CE-Markierung, bezüglich auch anderer auf das Messgerät anwendbarer Richtlinien
  • zusätzliche metrologische Markierung (Buchstabe M und die beiden letzten Zahlen des Jahres der EG-Eichung)

Die Mitgliedsstaaten haben die Richtlinie in nationales Gesetz umgesetzt und wenden die darin enthaltenen Vorschriften an.

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