Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Etikettierung von Lederwaren

Neue Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe „Leder“ oder „Pelz“ oder deren Synonyme und entsprechende Verwaltungsstrafen

Das Dekret Nr. 68 vom 9. Juni 2020, ab dem 24. Oktober 2020 in Kraft, enthält Vorschriften zur Begriffsbestimmung und zur Verwendung der Bezeichnungen “cuoio”, “pelle”, “cuoio pieno fiore”, “cuoio rivestito”, “pelle rivestita”, “pelliccia” e “rigenerato di fibre di cuoio” [gemäß Artikel 2] sowie über die Etikettierung und Kennzeichnung der daraus hergestellten Materialien und Gegenstände.

Das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt mit diesen Bezeichnungen, auch in einer anderen Sprache als Italienisch, von Materialien oder Gegenständen aus Materialien, die nicht den entsprechenden Definitionen entsprechen, ist verboten.

Materialien und Gegenstände, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets in Verkehr gebracht und gemäß dem bisher geltenden Gesetz Nr. 1112/1966 gekennzeichnet wurden, können innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem Inkrafttreten weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, um die Lagerbestände zu erschöpfen.

Der Hersteller oder Importeur, der die oben genannten Begriffe für die aus ihnen hergestellten Materialien oder Gegenstände verwendet, muss sie etikettieren oder kennzeichnen, um ihre Zusammensetzung zu identifizieren, und ist für die Richtigkeit der Informationen verantwortlich. Für das Fehlen eines Etiketts oder einer Kennzeichnung und die Verwendung eines Etiketts oder einer Kennzeichnung, das/die nicht den Anforderungen entspricht, sind Verwaltungsstrafen zwischen 1.500 Euro und 20.000 Euro vorgesehen.  

Der Händler muss das Vorhandensein des Etiketts und die Übereinstimmung der darin enthaltenen Informationen mit den Angaben in den Handelspapieren überprüfen. Im Falle eines Verstoßes ist für den Händler eine Verwaltungsstrafe zwischen 700 Euro und 3.500 Euro vorgesehen.

Die Bestimmungen gelten nicht für Produkte, die in der Richtlinie 94/11/EG [über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen] definiert sind. Außerdem gelten diese Bestimmungen nicht für die Verwendung dieser Begriffe auf Materialien und Gegenstände die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei oder in einem EFTA-Mitgliedstaat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.

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