Anhang III
Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die in den Anwendungsbereich dieses Dekretes im Sinne des Art. 2, Abs. 1, Buchstabe b) fallen
1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten
3. Lampen
4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1, 2 und 3 erfassten Geräte.
5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1, 2, 3 und 6 erfassten Geräte.
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
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