Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Begriffsbestimmungen

Wichtige Begriffsbestimmungen

Elektro- und Elektronikgeräte“: Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind;

Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne des Abschnitts II, Absatz I, Titel III der G.V. Nr. 206 vom 6. September über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz:

  • im Staatsgebiet niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte mit eigenem Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie mit eigenem Namen oder Warenzeichen innerhalb des Staatsgebietes vermarktet,
  • im Staatsgebiet niedergelassen ist und im selben Geräte anderer Anbieter mit eigenem Namen oder Warenzeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1) auf dem Gerät erscheint,
  • im Staatsgebiet niedergelassen ist und auf diesem Markt Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat gewerblich in Verkehr bringt
  • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist und Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt. Nicht als “Hersteller” im Sinne des Buchstabens g) zu betrachten ist wer ausschließlich aufgrund oder im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der Ziffern 1) und 4) des Buchstabens g) auftritt.

Für Elektro- und Elektronikgeräte, die für die Ausfuhr bestimmt sind, ist der „Hersteller“ nur als solcher im Sinne der Artikel 5, 26, 28 und 29 zu betrachten.

Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt im Staatsgebiet auf gewerblicher Grundlage;

Vertreiber“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die im Handelsregister wovon im Gesetz Nr. 580 vom 29. Dezember 1993 und nachfolgende Änderungen eingetragen ist, die Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Markt bereitstellt. Diese Begriffsbestimmung schließt nicht aus, dass ein Vertreiber gleichzeitig ein Hersteller im Sinne des Buchstabens g) sein kann;

Vertreiber an Endnutzer“: jede unter Buchstabe h) genannte natürliche oder juristische Person, die dem Endnutzer ein Elektro- oder Elektronikgerät bereitstellt;

Elektro- und Elektronik-Altgeräte“: Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des Artikels 183, Absatz 1, Buchstabe a), der G.V. Nr. 152 vom 3. April 2006 als Abfall gelten, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind;

sehr kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte“: Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit äußerer Abmessung von weniger als 25 cm;

Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“: Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Bereichen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten, die potenziell sowohl von privaten Haushalten als auch anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten in jedem Fall als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten;

Elektro- und Elektronik-Altgeräte für gewerbliche Nutzung” : Altgeräte die verschieden von jenen sind, die unter Buchstabe l) angeführt werden;

gleichwertige Elektro- und Elektronik-Altgeräte“: Elektro- und Elektronik-Altgeräte", die bei der Abgabe eines neuen Produktes zurückgenommen wurden und dieselbe Funktionen wie das neue Gerät erfüllt haben;

historische Elektro- und Elektronik-Altgeräte“:Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden;

Abfälle von Photovoltaikmodulen“: werden als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten betrachtet, wenn sie eine Nennleistung von weniger als 10 KW haben. Diese Module müssen den „Sammelstellen“ der Gruppierung 4 der Anlage 1 des Dekretes Nr. 185 vom 25. September 2007 zugeführt werden; alle Abfälle von Photovoltaikmodulen, die eine Nennleistung von 10 oder >10 KW aufweisen, sind als gewerbliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu betrachten.

Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte”: Sammelstelle, die im Sinne des Art. 183, Abs. 1, Buchstabe mm), der G.V. Nr. 152 vom 3. April 2006 und nachfolgende Änderungen bestimmt und geregelt ist und bei welcher auch die verschiedenen Typologien von Elektro- und Elektronik-Altgeräten mittels getrennter Gruppierung gesammelt werden

Alle Begriffsbestimmungen der G.V. 49/2014

 
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