Flüchtige organische Verbindungen (FOV)
Subjekte, welche die in der Anlage I des GvD Nr. 161 vom 27. März 2006, abgeändert mit GvD Nr. 33 vom 14. Februar 2008 aufgezählten Produkte (Farben, Lacke und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung) inverkehrbringen, übermitteln, durch die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, dem Ministerium für Umwelt, innerhalb 31. März 2008 und anschließend innerhalb 1. März eines jeden Jahres, die von der Anlage III-bis vorgesehenen Angaben, bezogen auf das vorhergehende Jahr.
Es wird daran erinnert, dass unter "Inverkehrbringung" jede Zurverfügungstellung des Produktes an Dritte zu verstehen ist, sei sie kostenpflichtig oder kostenlos. Die Begriffsbestimmung umfasst auch die Zuverfügungstellung an Vemitttler, Händler, Endverkäufer oder Benutzer und die Einfuhr des Produktes in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Rechtsgrundlagen
GvD vom 27. März 2006, Nr. 161
Link
Ecocerved (in italienischer Spracher)
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