Natürliche Personen
Natürliche Personen, die eine der nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten ausüben, unterliegen gemäß Art. 7, DPR vom 16. November 2018, Nr. 146 der Verpflichtung zur Zertifizierung und Eintragung in das F-Gas-Register:
a) Tätigkeiten an Kühlaggregaten von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern, ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, einschließlich:
- Dichtheitskontrolle bei Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen ab 5 t CO₂-Äquivalent (Ausnahme: hermetisch geschlossene Anlagen, entsprechend gekennzeichnet, mit weniger als 10 t CO₂-Äquivalent),
- Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen,
- Installation,
- Reparatur, Instandhaltung oder Wartung,
- Stilllegung.
b) Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen, insbesondere:
- Dichtheitskontrolle an entsprechenden Anlagen wie oben beschrieben,
- Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen,
- Installation,
- Reparatur, Instandhaltung oder Wartung,
- Stilllegung.
c) Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten:
- Installation,
- Reparatur, Instandhaltung oder Wartung,
- Stilllegung,
- Rückgewinnung.
d) Rückgewinnung von auf fluorierten Treibhausgasen basierenden Lösungsmitteln aus ortsfesten Einrichtungen.
Vor Aufnahme der genannten Tätigkeiten ist die telematische Registrierung im F-Gas-Register bei der zuständigen Handelskammer zwingend erforderlich.
Die Registrierung im F-Gas-Register ist für die gesetzlich bestimmten Personengruppen eine Voraussetzung zur Erlangung einer entsprechenden Zertifizierung. Die Zertifizierung wird nach Antragstellung bei einer anerkannten Zertifizierungsstelle und dem erfolgreichen Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung erteilt; diese Prüfungen richten sich nach den festgelegten Mindestanforderungen an Fachkenntnisse und Fertigkeiten für den jeweiligen Tätigkeitsbereich.
Das ausgestellte Zertifikat ist für einen Zeitraum von 10 Jahren gültig und muss auf Antrag der betreffenden Person spätestens 60 Tage vor Ablauf erneuert werden.
Bescheinigungs- und Eintragungspflicht in das F-Gas Register
Natürliche Personen, die die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten ausüben, unterliegen der Bescheinigungs- und Eintragungspflicht im F-Gas Register (Art. 9, DPR 16. November 2018, Nr. 146):
- Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die unter die Richtlinie 2006/40/EG fallen.
Für die im Gesetz bestimmten Personengruppen ist die Eintragung im F-Gas Register verpflichtend und Voraussetzung für den Erhalt einer Ausbildungsbescheinigung durch eine anerkannte Stelle.
Um die Bescheinigung zu erhalten, müssen natürliche Personen innerhalb von acht Monaten nach der Eintragung einen Antrag stellen und einen Ausbildungskurs absolvieren, der die für das Tätigkeitsfeld erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.