Rückverfolgbarkeit der Abfälle - SISTRI
Das Gesetzesdekret "Vereinfachung" hat mit 1. Jänner 2019 das System für die Rückverfolgbarkeit der Abfälle - SISTRI abgeschafft: die Jahresbeiträge 2019 sind daher nicht mehr zu entrichten.
Ab 1° Jänner 2019 und bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit des neuen Systems für die Rückverfolgbarkeit der Abfälle, welches unmittelbar vom Ministerium für Umwelt-, Boden-, und Meeresschutz organisiert und verwaltet wird, werden weiterhin
- Abfallerkennungsschein und Abfallregister geführt;
- die für Abfallerkennungsschein und Abfallregister vorgesehenen Sanktionen angewendet.
Nationales elektronisches Register für die Rückverfolgbarkeit der Abfälle
Nach Abschaffung des SISTRI, wird mit 13.02.2019 für die Rückverfolgbarkeit von Abfällen das sogenannte „REN“ eingerichtet. Es handelt sich dabei um das nationale elektronische Register für die Rückverfolgbarkeit von Abfällen, das direkt vom Ministerium für Umwelt-, Boden-, und Meeresschutz verwaltet wird. Die Fristen, die Art der Eintragung und die Kosten werden durch ein entsprechendes Dekret festgelegt.
Folgende Subjekte müssen sich eintragen:
- Körperschaften und Unternehmen die Abfälle behandeln, d.h. Tätigkeiten der Verwertung oder Beseitigung einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Entsorgung;
- Produzenten/Erzeuger von gefährlichen Abfällen;
- Körperschaften und Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren;
- Körperschaften und Unternehmen, die als Vermittler und Händler von gefährlichen Abfällen tätig sind;
- Konsortien, die für die Verwertung und das Recycling von bestimmten Abfallarten gegründet wurden
und bezugnehmend auf nicht gefährliche Abfälle:
- jeder, der gewerbsmäßig Abfälle sammelt und transportiert;
- Händler und Vermittler von Abfällen ohne Besitz derselben;
- Unternehmen und Körperschaften als Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen die aus industriellen und handwerklichen Tätigkeiten und aus der Tätigkeit der Abfallwiederverwertung und -entsorgung stammen; für Schlämme, die bei der Trinkbarmachung von Wasser, bei anderen Wasserbehandlungen, bei Abwasserreinigung und bei Rauchgasabscheidung entstehen (wie vom Art. 184, Abs. 3, Buschstaben c), d) und g) der G.V. 152/2006 vorgesehen).
Der Verstoß gegen die Meldepflicht, die Nichtbezahlung oder Teilzahlung des Beitrags und Verstöße gegen die Vorschriften über die Führung des Registers werden mit spezifischen, verwaltungsrechtlichen Geldbußen geahndet, die noch festzulegen sind.
Weitere Informationen und Vertiefungen:
Artikel 6, Gesetzesdekret 14. Dezember 2018, Nr. 135 (in Kraft ab dem 15.12.2018)
Gesetz Nr. 12 vom 11. Februar 2019 zur Umwandlung, mit Änderungen, in ein Gesetz des Gesetzesdekrets Nr. 135 vom 14. Dezember 2018, bezüglich dringende Bestimmungen zur Unterstützung und Vereinfachung für Unternehmen und die öffentliche Verwaltung.
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