Handel
Der Handel kann betrieben werden in Form von:
Großhandel: berufsmäßiger Einkauf von Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und der Weiterverkauf an andere Groß- oder Einzelhändler, berufsmäßige Nutzer oder andere Großverbraucher. Um die Tätigkeit ausüben zu dürfen muss folgende Meldung zusammen mit der Meldung des Tätigkeitsbeginns ans Handelsregister in telematischer Form übermittelt werden:
Vordrucke
- Großhandelstätigkeit - Erklärung der moralischen Voraussetzungen vom Inhaber/gesetzlichen Vertreter (ausfüllbares PDF 195 KB)
- sofern erforderlich: Beiblatt: Großhandelstätigkeit - Erklärung der moralischen Voraussetzungen aller weiteren betroffenen Personen (ausfüllbares PDF 182 KB)
Einzelhandel: berufsmäßiger Einkauf von Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und der Weiterverkauf an einer ortsfesten Verkaufsstelle auf privatem Grund oder durch andere Vertriebsformen direkt an die Endverbraucher/Endverbraucherinnen. Formen des Einzelhandels:
- Nahversorgungsgeschäfte
- betriebsinterne Geschäfte
- Verkauf über Automaten
- Versandhandel und Vertrieb über das Fernsehen und andere Medien
- Haustürgeschäft
- Handel auf öffentlichen Flächen (ex Wanderhandel)
Sämtliche Kompetenzen im Bereich Einzelhandel, so die Überprüfung der beruflichen und moralischen Voraussetzungen der Antragsteller, die Überwachung der Sonderverkäufe (Ausverkäufe, Werbeverkäufe, Saisonschlussverkäufe), der Geschäftszeiten und der Preisauszeichnungen sind der Gemeinde übertragen worden.
Im Bereich Großhandel obliegt die Zuständigkeit der Handelskammer.
Rechtsquellen
- Landesgesetz Nr. 12 vom 02. Dezember 2019 und aktuell gültige Durchführungsbestimmung Dekret des Landeshauptmanns Nr. 12 vom 23. Mai 2022
Waren diese Informationen hilfreich?