Verwaltungsstrafen
Im Falle einer verspäteten oder nicht erfolgten Zahlung der Kammergebühr wird laut Artikel 17 des Gesetzes Nummer 488 vom 23. Dezember 1999 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 10 % bis 100 % der besagten Gebühr berechnet.
Die Verhängung dieser Verwaltungsstrafen wird von der gesetzesvertretenden Verordnung Nummer 472 vom 18. Dezember 1997 sowie von einer vom Kammerausschuss genehmigten Verordnung geregelt.
Wichtig:
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Unternehmen, um Bestätigungen und Auszüge aus dem Handelsregister zu erhalten, die Zahlungen der Jahresgebühr des Vorjahres regulär durchgeführt haben müssen (Artikel 24, Absatz 35 des Gesetzes Nummer 449 vom 27. Dezember 1997).
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