Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Technische Auflagen und Verwaltungsobliegenheiten für Installateure und Wartungszentren

Die Tätigkeit der Bewirtschaftung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) betrifft Installateure und Servicestellen von

  • privaten Elektro- und Elektronikgeräten (AEE) und/oder
  • gewerblichen Elektro- und Elektronikgeräten (AEE), die von den Herstellern dieser Geräte formell zur Rücknahme von professionellen Elektro- und Elektronik-Altgeräten (RAEE) beauftragt werden, im Rahmen der Errichtung eines Rücknahmesystems für folgende Tätigkeiten:
    • die Ansammlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE), welche in der eigenen Verkaufsstelle zurückgenommen werden,
    • den Transport der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) mit eigenen Fahrzeugen vom Wohnsitz des Verbrauchers/gewerblichen Nutzers oder vom eigenen Geschäftssitz zur Sammelstelle der privaten Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) / zu ermächtigten Anlagen, die vom Hersteller der gewerblichen Elektro- und Elektronikgeräte (AEE) angeführt wurden.

Ansammlung von privaten und/oder gewerblichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten (RAEE)

Die Ansammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (RAEE), bestimmt für den Transport zu den Sammelstellen / ermächtigten Anlagen fällt in die Phase der Sammlung von Abfällen. Unter Sammlung versteht man die Verfahren der Entnahme, der Sortierung oder der Ansammlung von Abfällen für deren Transport.

Die Ansammlung erfolgt unter Beachtung folgender Bestimmungen:

  • die Ansammlung betrifft ausschließlich die Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) wovon in der G.V. 49/2014,
  • die RAEE werden zu den Sammelstellen transportiert, und zwar alle drei Monate oder wenn die angesammelte Menge insgesamt 3.500 kg erreicht,
  • auf jeden Fall, darf die Dauer der Ansammlung nicht das Jahr überschreiten, auch wenn die Menge von 3.500 kg nicht erreicht wurde.

Diese Menge wird für jede der Gruppierungen 1 (Kälte und Klima), 2 (andere Haushaltsgroßgeräte „altri grandi bianchi“) und 3 (TV und Monitore) der Anlage 1 zum Reglement Nr. 185 vom 25. September 2007 auf 3.500 kg erhöht und für die Gruppierungen 4 (IT und consumer electronics, Beleuchtungsgeräte) und 5 (Beleuchtungsquellen) auf insgesamt 3500 kg erhöht, ausschließlich wenn die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückgenommen werden, um anschließend von im Verzeichnis der Umweltfachbetriebe eingetragenen Unternehmen zu den Sammelstellen oder Behandlungsanlagen transportiert zu werden.

Transport von privaten und/oder gewerblichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten (RAEE)

Die Gesamtmenge der transportieren Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) darf die Menge von 3.500 kg nicht überschreiten und muss mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die eine Tragfähigkeit von nicht mehr als 3.500 kg und ein Gesamtgewicht von nicht mehr als 6.000 kg haben.
Die Installateure und Servicestellen müssen jegliche notwendigen Vorkehrungen treffen um sicherzustellen, dass die Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) zu den Sammelstellen / ermächtigten Anlagen in dem Zustand gelangen, in dem sie erhalten wurden, ohne dass diese zerlegt oder Teile entfernt wurden. Andernfalls würde es sich um eine nicht erlaubte strafbare Abfallbewirtschaftung handeln.

Verwaltungsobliegenheiten

MUD: die Subjekte, welche die Tätigkeit der Sammlung und des Transportes der Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne des MD 65/2010 (link) ausüben, sind von der vom Art. 189, Abs. 3 der GV 152/2006 vorgesehenen Erklärung ausgenommen.

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Kontakt

Umweltschutz

0471 945 693