Bevollmächtigter im Falle von "Herstellern" die ihren Rechtssitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU haben
Bevollmächtigter (Art. 30)
Der „Hersteller“, der seinen Rechtssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, kann auf der Grundlage einer schriftlichen Vollmacht einen Bevollmächtigten ernennen. Damit ist eine juridische Person, die auf dem italienischen Staatsgebiet niedergelassen ist gemeint oder eine physische Person, gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft, die auf italienischem Staatsgebiet niedergelassen ist, die für die Einhaltung der in diesem Dekret für den „Hersteller“ vorgesehenen Pflichten verantwortlich ist.
Der „Hersteller“, der im Staatsgebiet niedergelassen ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wo er nicht niedergelassen ist, Elektro- und Elektronikgeräte verkauft, muss in jenem Staat einen Bevollmächtigten ernennen, welcher die Pflichten des „Herstellers“ wahrnimmt, welche in jenem Staat, wo der Verkauf erfolgt, vorgesehen sind.
Um die Eintragung auch in den anderen Ländern zu erleichtern, werden auf den Internet-Seiten des Nationalen Registers Links zu den anderen nationalen Registern angeführt (Art. 29).
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