Status eines Unternehmens das regelmäßig Auslandgeschäfte tätigt
Als regelmäßig Auslandsgeschäfte tätigend gilt jenes Unternehmen oder jenes Rechtssubjekt, welches den Nachweis von zumindest eines der nachstehenden Voraussetzungen, durch entsprechende Dokumentation nachgewiesen, laut Rundschreiben des Ministeriums für gewerbliche Aktivitäten 3576/C vom 06.05.2004 (PDF 371 kB - nur in italienischer Sprache):
- regelmäßig Auslandsgeschäfte tätigend, im Sinne der geltenden Gesetzbestimmungen:
- Dekret des Präsidenten der Republik 633/1972 (externe Seite - nur in italienischer Sprache)
Gesetzesdekret 746/1983, umgewandelt durch das Gesetz 17/1984 (externe Seiten - nur in italienischer Sprache)
Gesetzesdekret 331/1993, umgewandelt durch das Gesetz 427/1993 (externe Seiten - nur in italienischer Sprache) - Durchführung von zumindest eines direkten und/oder indirekten (über italienische Handelsvermittlungsgesellschaften, z.B. trading company) Eingangs- und/oder Ausgangs-Handelsgeschäftes im Laufe eines Jahres, mit einem Gesamtbetrag nicht unter 12.500,00 €
- Dauerhafter Verbleib im Ausland durch eine eigene Betriebsstätte;
- Beteiligung am Gesellschaftskapital seitens ausländischer Rechtssubjekte
- Verwirklichung von Partnerschaften mit ausländischen Unternehmen
- Gründung von Joint Ventures und/oder Equity Joint Ventures e/o Contractual Joint Ventures im Ausland
- Kapitalzuführung an ausländische Unternehmen (Sachverhalt nicht Teil von ADI)
- Ausländische Direktinvestitionen (ADI)
- Anwendung von Franchising in anderen Ländern
- Abschluss von zumindest einem Vertriebsvertrag und/oder Agenturvertrag im Ausland
- Gründung von Gesellschaften im Ausland
- Beteiligung an einem temporären Unternehmenskonsortium im Ausland
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