Umweltkennzeichnung der Verpackungen
Für einen wirksameren und effizienteren Umweltschutz müssen die Verpackungen ordnungsgemäß gekennzeichnet werden.
Das Kennzeichnungssystem für Verpackungen besteht aus einem System von Nummern und Abkürzungen zur Angabe der Art aller verwendeten Verpackungsmaterialien (Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackungen). Diese Informationen müssen gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 97/129/EG der Europäischen Kommission angebracht werden.
Die genannten gesetzlichen Verpflichtungen sind seit 01.01.2023 in Kraft.
Verpackungen, die die Anforderungen an die Umweltkennzeichnung nicht erfüllen und am 1. Jänner 2023 bereits in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin vermarktet werden.
Ab dem 1. Jänner 2023 gelten außerdem die Kennzeichnungspflichten für Verpackungen hinsichtlich der Informationen, die den Verbrauchern für die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt und energetische Sicherheit wurde am 22.11.2022 das Dekret vom 28.09.2022, Nr. 360 veröffentlicht, welches den technischen Leitfaden bezüglich der Umweltkennzeichnug der Verpackungen beinhaltet. Die im genannten Leitfaden enthaltenen verpflichtenden Angaben müssen auf technische Art und Weise, ev. auch digital, angewendet werden, um die Einhaltung des Prinzips des freien Warenverkehrs zu gewährleisten.
- Leitfaden von der Webseite des Umweltministeriums in italienischer Sprache - Deutsche Übersetzung durch die Handelskammer Bozen in Zusammenarbeit mit CONAI - English version
- FAQs in deutscher Sprache und Webanwendung CONAI in italienischer Sprache zur Umweltkennzeichnung der Verpackungen
- Anleitung von CONAI zur Nutzung digitaler Kanäle zur Erfüllung der Umweltkennzeichnung der Verpackungen in italienischer Sprache - Deutsche Übersetzung durch die Handelskammer Bozen in Zusammenarbeit mit CONAI
- Slides zum Webinar in Zusammenarbeit mit CONAI vom 22.02.2023
Ausschluss von Produkten mit Energiekennzeichnung
Am 26.01.2023 hat das Ministerium für Umwelt und energetische Sicherheit eine Stellungnahme veröffentlicht, in der es feststellt, dass die Verpflichtung zur Umweltkennzeichnung von Verpackungen gemäß Artikel 219 Absatz 5 des Gesetzesdekrets 152 aus dem Jahr 2006 nicht für Produkte gilt, für die bereits eine Verpflichtung zur Energieeffizienzkennzeichnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1369 besteht, darunter Autoreifen und elektrische und elektronische Geräte.
Rechtsgrundlagen:
- Dekret des Ministers für ökologischen Wandel vom 28.09.2022, Nr. 360 in italienischer Sprache
- Artikel 11 des Gesetzesdekrets Nr. 228 vom 30. Dezember 2021 – erneute Verlängerung der Fristen für die Anwendung der Verpflichtungen zur Umweltkennzeichnung der Verpackungen - abgeändert mit Umwandlugsgesetz vom 25. Februar 2022, Nr. 15.
- Artikel 39, Absatz 1-ter, Gesetz vom 21. Mai 2021, Nr. 69 (zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 41 vom 22. März 2021 - dem sog. "decreto sostegni") – Aussetzung der Pflichten zur Umweltkennzeichnung der Verpackungen bis zum 31. Dezember 2021
- Rundschreiben vom 17.05.2021 des MInisteriums für den ökologischen Wandel über die Umweltkennzeichnung der Verpackungen (in Italienisch)
- Gesetzesdekret Nr. 183/2020 (das sog. “decreto milleproroghe 2021”) – Aussetzung der Pflichten zur Umweltkennzeichnung in Bezug auf die Informationen, die den Verbrauchern für die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen zur Verfügung gestellt werden müssen
- Artikel 219, Absatz 5, des GvD 152/2006 abgeändert mit GvD 116/2020 (in Kraft seit 26. September 2020)
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