1. Erweiterte Herstellerverantwortung
Einwegkunststoffartikel wie Lebensmittelverpackungen, Getränkebehälter, Tüten (Anhang E, Abschnitt I des GvD 196/2021)
Innerhalb 31. Dezember 2024 (oder innerhalb 5. Jänner 2023 bezogen auf die Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden) müssen Abfälle aus den nachstehenden Einwegkunststoffartikeln im Rahmen der Bewirtschaftungssysteme für Verpackungen (siehe Titel II des Teils IV des GvD 152/2006) oder von speziell einzurichtenden Systemen bewirtschaftet werden:
- Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die gemeinsam folgende Kriterien erfüllen:
a) sind dazu bestimmt, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
b) werden in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt und
c) können ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden, einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt; - Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf;
- Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
- Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
- Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3, Nummer 1-c der Richtlinie 94/62/EG.
Die Hersteller müssen sicherstellen, dass folgende Kosten im Verhältnis des Gewichts des Kunststoffanteils zum Gewicht des Produkts gedeckt werden:
a) die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen für Verbraucher;
b) die Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfällen dieser Artikel, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie die Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle; und
c) die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle.
Waren diese Informationen hilfreich?