
Zertifizierte E-Mail-Adresse
Die Handelskammer erinnert alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen daran, dem Handelsregister ihre zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) mitzuteilen.
Alle Unternehmen, sowohl Gesellschaften wie auch Einzelfirmen, sind verpflichtet, bei der Eintragung im Handelsregister die eigene zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) anzugeben. Die PEC-Adresse muss aktiviert sein und darf sich einzig und alleine auf das Unternehmen selbst beziehen, ohne Möglichkeit der Wahl eines digitalen Domizils bei Dritten.
Digitales Domizil
Um den Gebrauch der zertifizierten E-Mail zwischen der öffentlichen Verwaltung und den Unternehmen sowie Freiberuflern zu stärken, wurden mit Gesetz Nr. 120 vom 11. September 2020 die Vorschriften in Bezug auf die Pflicht zur Führung der PEC-Adresse aktualisiert, die nun das digitale Domizil eines Unternehmens darstellt. Die Handelskammer Bozen erinnert deshalb alle Unternehmen daran, ihr eigenes digitales Domizil dem Handelsregister telematisch mitzuteilen. Dies gilt sowohl für Einzelfirmen wie auch Gesellschaften, welche nicht im Besitz einer gültigen PEC-Adresse sind. Dabei ist weder die Stempelsteuer noch die Sekretariatsgebühr zu entrichten. Für diejenigen, die sich nicht an diese Mitteilungspflicht halten, sind erhebliche Strafen vorgesehen. Die unterlassene Mitteilung hat darüber hinaus die Zuweisung eines digitalen Domizils von Amts wegen zur Folge. Dieses Domizil ermöglicht allerdings nur den Erhalt von Mitteilungen und Zustellungen, aber nicht deren Versand. Das von Amts wegen zugewiesene Domizil ist über die digitale Unternehmensbox zugänglich und im Handelskammerauszug ersichtlich.