Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Staatliche Hilfsmaßnahmen

Decreto Sostegni - März 2021

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Verlustbeitrag
    • an Inhaber einer Mehrwertsteuernummer, die in Italien ansässig oder niedergelassen sind und gewerbliche, künstlerische oder freiberufliche Tätigkeiten ausüben oder landwirtschaftliche Einkünfte erzielen, sofern der durchschnittliche monatliche Umsatz- und Gebührenbetrag für das Jahr 2020 um mindestens 30 % niedriger ist als der durchschnittliche monatliche Umsatz- und Gebührenbetrag für das Jahr 2019
    • Personen, die seit dem 1. Januar 2019 eine Mehrwertsteuernummer aktiviert haben, sind beitragsberechtigt, auch wenn sie die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen
    • Die Beihilfe sieht einen Mindestbetrag von 1.000 € für Einzelpersonen vor, bis zu 3.000 € für Mehrwertsteuernummern, einen Höchstbetrag von bis zu 150.000 € für Unternehmen, einschließlich des Handwerks, mit 5 prozentualen Abstufungen je nach Einkommen
    • um den Verlustbeitrag zu erhalten ist ein ausschließlich elektronischer Antrag an die Agentur der Einnahmen zu stellen, der vom 30. März bis zum 28. Mai 2021 eingereicht werden muss.
  • Verlängerung des Entlassungsverbots bis zum 30. Juni 2021 und bis Oktober für jene Unternehmen, die die Covid-Lohnnausgleichskasse nutzen
  • Möglichkeit für einen Zeitraum von 13 Wochen, zwischen April und Juni, die gewöhnliche Lohnausgleichskasse zu beantragen, ohne zusätzliche Einzahlung eines Beitrages
  • Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für Selbstständige und Freiberufler
  • Erneuerung oder Verlängerung von befristeten Verträgen ohne Grund bis zum 31. Dezember
  • Aussetzung von Zahlungen und Vollstreckungsbescheiden bis 30. April 2021
  • Einmaliger Zuschuss für drei monatliche Zahlungen in Höhe von 2.400 € für Saisonarbeiter, Tourismusarbeiter in Thermalbetrieben, sowie Saisonarbeiter in der Unterhaltungsindustrie
  • Zulagen für Personal im Sportsektor über einen Betrag zwischen 1.200 €, 2.400 € und 3.600 €

Gesetzesdekret Nr. 41 vom 22.03.2021

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