Streichungen von Amts wegen aus dem Handelsregister
Das Handelsregister Bozen wendet in den Fällen, die vom DPR Nr. 247 vom 23.07.2004 vorgesehen sind, das Verfahren zur Streichung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften an, die zwar noch im Handelsregister eingetragen, aber nicht mehr tätig sind.
Die Mitteilung an das Handelsregister über das Vorhandensein eines Streichungsgrundes, welcher die Eröffnung des Streichungsverfahrens erlaubt, kann nur durch eine andere öffentliche Verwaltung oder ein anderes Amt der Handelskammer erfolgen, bzw. kann vom Amt selbst festgestellt werden.
ACHTUNG: Das Rundschreiben des Ministeriums für gewerbliche Tätigkeiten Nr. 3585/C vom 14.06.2005 schließt ausdrücklich aus, dass direkt betroffene Privatpersonen (z.B. Firmeninhaber, Erben und Verwalter) die Einleitung des Streichungsverfahrens beantragen können.
Seit dem 17. Juli 2020 wird die Streichung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften aus dem Handelsregister mit Verfügung des Handelsregisterführers verordnet (Art. 40 Absatz 1 Gesetz 120/2020 – „Dringende Maßnahmen für die Vereinfachung und die digitale Innovation“).
Die Listen der Unternehmen, die vom Streichungsverfahren betroffen sind, wird ausschließlich mittels Anschlag auf der digitalen Amtstafel der Handelskammer Bozen, gemäß Hinweis des Richters des Handelsregisters Bozen, veröffentlicht und sind über die unten angeführten Links zugänglich.
Liefern die betroffenen Unternehmen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen keinen Nachweis über das Fortbestehen ihrer Tätigkeit, endet das Verfahren mit der Verfügung des Handelsregisterführers, die Streichung vorzunehmen.
Das Verfahren zur Streichung von Amts wegen von Einzelunternehmen wird in folgenden Fällen eingeleitet (Art. 2 Abs. 1 DPR Nr. 247/2004):
- a) Ableben des Unternehmers/der Unternehmerin;
- b) Unauffindbarkeit des Unternehmers/der Unternehmerin;
- c) Fehlende Ausübung der Geschäftsführung für drei aufeinander folgende Jahre;
- d) Verlust der Ermächtigungen bzw. Voraussetzungen zur Ausübung der gemeldeten Tätigkeit.
Das Verfahren zur Streichung von Amts wegen von Personengesellschaften wird in folgenden Fällen eingeleitet (Art. 3 Abs. 1 DPR Nr. 247/2004):
- a) Unauffindbarkeit am Gesellschaftssitz;
- b) Fehlende Ausübung der Geschäftsführung für drei aufeinander folgende Jahre;
- c) Fehlende Steuernummer;
- d) Fehlende Wiederherstellung der Mehrheit der Gesellschafter innerhalb von sechs Monaten;
- e) Ablauf der Dauer, sofern keine stillschweigende Verlängerung vorgesehen ist.
Liste der nicht mehr tätigen Unternehmen, für die das Streichungsverfahren im Sinne des DPR Nr. 247/2004 mittels Anschlag an die digitale Amtstafel eingeleitet wurde:
KAPITALGESELLSCHAFTEN
Das Handelsregister Bozen leitet das Verfahren für die Streichung von Amts wegen auch für Kapitalgesellschaften in Liquidation ein, die über mindestens drei aufeinander folgende Jahre keinen Jahresabschluss hinterlegt haben, wie von Art. 2490, Absatz 6 ZGB vorgesehen.
Art. 40 Absatz 2 Gesetz 11. September 2020 Nr. 120 „Dringende Maßnahmen für die Vereinfachung und die digitale Innovation“ erweitert jene Tatbestände, die bei Kapitalgesellschaften zu einer Streichung von Amts wegen aus dem Handelsregister führen, und sieht in folgenden Fällen spezifische Gründe für eine Auflösung ohne Liquidation vor:
- unterlassene Hinterlegung des Jahresabschlusses in fünf aufeinanderfolgenden Jahren, oder
- Nichtvornahme von Geschäftshandlungen.
Damit in den vorgenannten Fällen eine Streichung vorgenommen werden kann, muss zudem mindestens einer der folgenden Sachverhalte zutreffen:
- das Gesellschaftskapital ist im Handelsregister noch in Lire ausgewiesen;
- beschränkt auf GmbHs und Konsortialgesellschaften mit beschränkter Haftung: unterlassene Abgabe an das Handelsregister der Erklärung, um die im Handelsregister eingetragenen Daten mit denen des Gesellschafterbuches zu aktualisieren.
Die Streichung wird mit Verfügung des Handelsregisterführers verordnet.
Die Einleitung des Verfahrens wird ausschließlich mittels Veröffentlichung in der digitalen Amtstafel der Handelskammer Bozen mitgeteilt.
Liefern die betroffenen Unternehmen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen keinen Nachweis über das Fortbestehen ihrer Tätigkeit, um ihre Eintragung beibehalten zu können, endet das Verfahren mit der Verfügung des Handelsregisterführers, die Streichung der Gesellschaften aus dem Handelsregister vorzunehmen.
Die Liste der Unternehmen, für die zurzeit ein Streichungsverfahren läuft, ist an der digitalen Amtstafel der Handelskammer Bozen angeschlagen.
Die Verantwortliche für das Verfahren
- Dr. Provvidenza Dichiara
Rechtsquellen
- Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 247 vom 23.07.2004 (PDF 13kb)
- Rundschreiben Nr. 3585/C – „Regolamento di semplificazione del procedimento per la cancellazione dal Registro delle imprese e società non più operative“ (PDF 791 kb)
- Gesetz 11. September 2020 Nr. 120 – „Dringende Maßnahmen für die Vereinfachung und die digitale Innovation“.