Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Begriffsbestimmungen

  •  „Batterie“ oder „Akkumulator“: eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
  • „Batteriesatz“:eine Gruppe von Batterien oder Akkumulatoren, die so miteinander verbunden und/oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden;
  • „Gerätebatterien oder -akkumulatoren“: Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können und bei denen es sich weder um Industriebatterien oder -akkumulatoren noch um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren handelt;
  • "Knopfzellen": kleine, runde Gerätebatterien und -akkumulatoren, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie Hörgeräte, Armbanduhren, kleine tragbare Geräte oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind; 
  •  „Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren“: Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen;
  • „Industriebatterien oder -akkumulatoren“: Batterien oder Akkumulatoren, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind;
  • „Altbatterien oder -akkumulatoren“: Batterien oder Akkumulatoren, die im Sinne des Artikels 183, Buchstabe a) der G.V. 152/2006 als Abfall gelten;
  • "Recycling": die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung von Abfallmaterialien für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung;
  • "Beseitigung": jegliche anwendbare Verfahren nach Anhang B des vierten Teiles der G.V. 152/2006;
  • "Behandlung": alle Tätigkeiten, die an Altbatterien und -akkumulatoren nach Übergabe an eine Anlage zur Sortierung, zur Vorbereitung des Recyclings oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden;
  • "Gerät": jegliches Elektro- und Elektronikgerät im Sinne der Begriffsbestimmung wovon in der G.V. Nr. 151 vom 25. Juli 2005, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden oder betrieben werden können;
  • "Hersteller": alle Subjekte die, unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich der Fernkommunikationstechnik wovon in den Artikeln 50 und darauffolgende der G.V. Nr. 206 vom 6. September 2005, womit die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz in Bezug auf Vertragsabschlüsse im Fernabsatz umgesetzt wird, erstmals gewerblich Batterien und Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, auf den nationalen Markt in Verkehr bringt;
  • „Vertreiber“: jede Person, die Batterien oder Akkumulatoren gewerblich dem Endnutzer anbietet;
  • „Inverkehrbringen“: die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an einen Dritten innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft;
  • „Wirtschaftsbeteiligte“: Hersteller, Vertreiber, Rücknahmestellen, Recyclingbetriebe sowie sonstige Betreiber von Behandlungsanlagen;
  • "schnurloses Elektrowerkzeug": ein handgehaltenes, mit einer Batterie oder einem Akkumulator betriebenes Gerät für Instandhaltungs-, Bau- oder Gartenarbeiten;
  • "Sammelquote": der Prozentsatz, den das Gewicht der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren, die in einem Kalenderjahr im Sinne des Art. 7 (der vorliegenden G.V.) gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien und -akkumulatoren ausmacht, die die Hersteller im Jahresdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres und der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre auf dem Staatsgebiet entweder direkt an Endnutzer verkaufen oder Dritten liefern, damit sie an Endnutzer verkauft werden.
  • "Sammelstelle für Batterien und Akkumulatoren": Behälter, welche ausschließlich für die Sammlung von Batterien und Akkumulatoren bestimmt sind, für den Endnutzer zugänglich und auf dem Gebiet im Verhältnis zur Bevölkerungsdichte verteilt sind und nicht den Voraussetzungen bezüglich der Registrierungen und Ermächtigungen der geltenden Abfallgesetzgebung unterliegen.
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Umweltschutz

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