Alto contrasto
Die von der G.V. 188/2008 vorgesehenen Bestimmungen betreffen:
Unter Batterie oder Akkumulator versteht man eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen) bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer energie gewonnen wird.
Batterien und Akkumulatoren sind von der G.V 188/2008 ausgenommen, wenn sie in folgenden Gegenständen enthalten sind: