Voraussetzungen des technischen Verantwortlichen
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Der Inhalt wird an die neuen Bestimmungen gemäß Beschluss Nr. 6 vom 26. November 2025 (Anforderungen und Durchführungsmodalitäten für die Rolle des technischen Verantwortlichen gemäß Art. 12 und 13 des Dekrets Nr. 120 vom 3. Juni 2014) angepasst, der am 2. Januar 2026 in Kraft tritt.
Mit Beschluss Nr. 6 vom 30. Mai 2017, in Kraft seit 16. Oktober 2017, mehrfach abgeändert und von weiteren Beschlüssen ergänzt, hat das Nationale Komitee des Verzeichnisses die Voraussetzungen des technischen Verantwortlichen und die Kriterien für dessen Weiterbildung neu definiert.
Die Voraussetzungen des technischen Verantwortlichen bestehen aus:
1. Persönliche Voraussetzungen (PDF 375 KB)
2. Entsprechende Studientitel und Berufserfahrung in Tätigkeitsbereichen wofür die Eintragung beantragt wird (PDF 121 KB) Ab dem 2. Januar 2026 bitte die Tabelle laut Anhang "A" des Beschlusses Nr. 6 vom 26. November 2026 berücksichtigen!
Die notwendige Berufserfahrung der für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche vorgesehenen Eintragung muss der technische Verantwortliche folgendermaßen nachweisen (alternativ):
a) erlangte Berufserfahrung als gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens, welches in jenen Bereichen tätig ist, wofür die Eintragung beantragt wird,
b) erlangte Berufserfahrung als technischer Verantwortlicher oder technischer Direktor welcher in jenen Bereichen tätig ist, wofür die Eintragung beantragt wird,
c) erlangte Berufserfahrung als Führungskraft oder technischer Leiter mit Verantwortung für jene Tätigkeitsbereiche, wofür die Eintragung beantragt wird,
d) als dem technischen Verantwortlichen zur Seite gestellter Mitarbeiter.
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