Beendigung des Auftrages als technischer Verantwortlicher
Der Beschluss Nr. 1 vom 30/01/2020 des Nationalen Komitees, in Kraft getreten am 4. Mai 2020, regelt die Verfahren, die bei Beendigung des Auftrages als technischer Verantwortlicher des Unternehmens zu befolgen sind, aus welchem Grund auch immer die Beendigung eintritt, d.h. auch wenn der technische Verantwortliche nicht mehr die Voraussetzungen für seine Eignung erfüllt.
Fortsetzung der Tätigkeit
Das Unternehmen kann für höchstens 90 aufeinanderfolgende Tage mit der eintragungsgegenständlichen Tätigkeit fortfahren, wobei die Aufgaben des technischen Verantwortlichen in diesem Zeitraum vorläufig vom/von den gesetzlichen Vertreter/n, den oder die das Unternehmen angegeben hat, übernommen werden.
Die Übergangszeit von 90 Tagen endet mit der Verfügung der Sektion zur Bestätigung der Ernennung eines neuen technischen Verantwortlichen, der die Voraussetzungen für die entsprechenden Eintragungskategorien erfüllt.
Mitteilung
Das Unternehmen ist verpflichtet, die Tatsache der zuständigen Regionalsektion innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Tagen ab deren Eintreten telematisch mitzuteilen.
Mit Ausnahme der Fälle von Verlust der Voraussetzungen für die Eignung teilt der technische Verantwortliche die Beendigung des Auftrages dem Unternehmen und der Regionalsektion mittels zertifizierter E-Mail (PEC) mit.
Bis zum Erhalt der entsprechenden Mitteilung des Unternehmens oder des technischen Verantwortlichen seitens der Regionalsektion ist der technische Verantwortliche nicht von seinen Verantwortungen in Verbindung mit dem Auftrag befreit.
Die Frist von 90 Tagen für die Fortsetzung der eintragungsgegenständlichen Tätigkeit durch das Unternehmen beginnt ab dem Datum, an dem die Regionalsektion die erste der zuvor genannten Mitteilungen erhält.
Verlust der Voraussetzungen für die Eignung
Dieser Umstand hat den unmittelbaren Amtsverlust seitens des technischen Verantwortlichen zur Folge.
Erfüllt der technische Verantwortliche nicht mehr die Voraussetzung der Aktualisierung der Eignung gemäß Artikel 13, Absatz 1 des Dekretes vom 3. Juni 2014, Nr.120, finden folgende Verfahren Anwendung:
- Die Regionalsektion teilt dem Unternehmen mittels zertifizierter E- Mail (PEC) die anstehende Fälligkeit der Eignung des technischen Verantwortlichen jeweils sechzig und dreißig Tage vor Fälligkeitsdatum der Eignung mit.
- Ab dem Tag nach Fälligkeit der Eignung des technischen Verantwortlichen beginnt die Frist von 90 Tagen für die Fortsetzung der eintragungsgegenständlichen Tätigkeit durch das Unternehmen. Die Regionalsektion teilt dem Unternehmen mittels PEC den Verlust des Amtes seitens des technischen Verantwortlichen mit.
Einschränkung der Tätigkeit des Unternehmens
Ist die Frist von 90 Tagen für die Fortsetzung der eintragungsgegenständlichen Tätigkeit durch das Unternehmen abgelaufen und hat die Sektion keine Verfügung zur Bestätigung der Ernennung eines neuen technischen Verantwortlichen erlassen, kann das Unternehmen keinen Antrag um Änderung oder Erneuerung der Eintragung für jene Kategorien einreichen, die vom Verlust der Voraussetzungen des technischen Verantwortlichen betroffen sind.
Sanktionen
Nach vergeblichem Verstreichen der Frist von 30 Tagen, innerhalb derer das Unternehmen der zuständigen Regionalsektion die Beendigung des Auftrags des technischen Verantwortlichen hätte mitteilen müssen, leitet die Regionalsektion das Disziplinarverfahren zur Suspendierung der Eintragung in die betroffenen Kategorien ein.
Nach Verstreichen der Frist von 90 Tagen für die Fortsetzung der eintragungsgegenständlichen Tätigkeit durch das Unternehmen und in Ermangelung einer Verfügung zur Bestätigung der Ernennung eines neuen technischen Verantwortlichen mit allen erforderlichen Voraussetzungen, leitet die Regionalsektion das Disziplinarverfahren zur Streichung des Unternehmens aus dem Verzeichnis der Umweltfachbetriebe in Bezug auf die betroffenen Kategorien ein.
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