Änderung der Fahrzeugkenntafel - ausländische Unternehmen
Checkliste für die telematische Übermittlung des Antrags um Änderung der Kenntafel von bereits eingetragenen Fahrzeugen in der Kategorie 6
Eine Kenntafeländerung kann nur beantragt werden, wenn:
- die Fahrgestellnummer eines bereits im Verzeichnis eingetragenen Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer auf dem neuen Fahrzeugschein übereinstimmt.
Mit anderen Worten, das Fahrzeug bleibt dasselbe.
Ändert sich hingegen bei gleichbleibender Kenntafel die Fahrgestellnummer, ist das Fahrzeug nicht länger dasselbe. Daher ist wie folgt vorzugehen:
- das eingetragene Fahrzeug muss gelöscht werden,
- das neue Fahrzeug, mit derselben Kenntafel aber anderen Fahrgestellnummer, muss in das Verzeichnis eingegliedert werden. Bitte die entsprechende Checkliste für die Eingliederung zusätzlicher Fahrzeuge verwenden!
Nicht erlaubt ist die Änderung der Fahrgestellnummer eines bereits eingetragenen Fahrzeugs!
Vordrucke, die auszufüllen, zu unterschreiben und dem telematischen Antrag um Kenntafeländerung beizulegen sind:
- Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde für die Änderung des Fuhrparks (vom Firmeninhaber/gesetzlichen Vertreter des Unternehmens unterschrieben): diese muss nach Eingabe der Kenntafeländerung im System generiert werden, indem auf "Ersatzerklärung für Fahrzeuge" geklickt wird. Anschließend muss diese unter den Anlagen zum Antrag hochgeladen werden;
Leitfaden "Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde für die Änderung des Fuhrparks" (PDF 507 KB); - das Zusammenfassende Blatt (dieses wird bei Abschluss des Eintragungsvorgangs vom System generiert);
- das vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Antragsformular, versehen mit der Kopie des Personalausweises desselben (das Antragsformular wird bei Abschluss des Eintragungsvorgangs vom System generiert).
Weitere Unterlagen, die dem telematischen Änderungsantrag entweder nur in deutscher oder nur in italienischer Sprache beizulegen sind
Wichtiger Hinweis über die Legalisierung und beglaubigte Übersetzung - bitte sorgfältig lesen bevor die unten angeführten Dokumente übermittelt werden:
- Ablichtung der Fahrzeugscheine (Vorder- und Rückseite);
- Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde hinsichtlich der ausschließlichen Verfügbarkeit der Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 (.dotx 24,43 KB) - diese kann ausschließlich von Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat eingereicht werden. Unternehmen, die den Rechtssitz außerhalb der Europäischen Union haben, müssen, wenn die Fahrzeuge nicht im Eigentum des Unternehmens sind, eine Kopie der Verträge, woraus die ausschließliche Verfügbarkeit der Fahrzeuge hervorgeht (Fruchtgenuss, Kauf mit Eigentumsvorbehalt, Leasing, Miete ohne Fahrer, Gebrauchsleihe ohne Fahrer) einreichen.
Es wird daran erinnert, dass:
- die vom System geforderten Sekretariats- und Stempelgebühren bei Abschluss des Antrags online mit Kreditkarte zu zahlen sind.
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