Hinweis zur Eintragung ausländischer Unternehmen
Ausländische Unternehmen müssen bei der Einreichung der für die Eintragung vorgesehenen Unterlagen folgendes berücksichtigten:
1. Legalisierung
Im Sinne des Artikels 33, Absatz 2 und 5 des DPR 445/2000 werden Unterschriften auf Urkunden und Dokumenten, die von ausländischen Behörden ausgestellt und in Italien geltend gemacht werden, von italienischen diplomatischen Vertretungen oder Konsulaten im Ausland legalisiert. Ausgenommen sind eventuelle Befreiungen von der Pflicht der Legalisierung und Übersetzung im Sinne internationaler Gesetze oder Abkommen (zum Beispiel sind von österreichischen oder deutschen Behörden erlassene Akte aufgrund eigener Übereinkommen zwischen Italien und den jeweiligen Staaten von der Legalisierung befreit).
Unternehmen, die sich eintragen möchten, sind angehalten sich bei der zuständigen staatlichen Behörde ihres Herkunftslandes über die Notwendigkeit der Legalisierung der von ihrem Land ausgestellten Urkunden zu informieren. Die Kontaktdaten der für die Legalisierung von Dokumenten zuständigen Behörden sind auf der Internetseite des Haager Übereinkommens abrufbar.
Strafregisterauszug
Die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht u.a. für den Strafregisterauszug, die Befreiung von der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit vor, sofern dieses Dokument für einen Unionsbürger von den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit dieser Bürger besitzt, ausgestellt wird.
2. Übersetzung
Im Sinne desselben Artikels 33, Absatz 3 muss den in Fremdsprachen verfassten Urkunden und Dokumenten eine italienische Übersetzung beigelegt werden, deren Übereinstimmung mit dem ausländischen Text von der zuständigen diplomatischen Vertretung oder dem Konsulat, bzw. von einem anerkannten Übersetzer bescheinigt werden muss.
In der Autonomen Provinz Bozen gelten eigene Bestimmungen im Bereich der Verwendung der italienischen und deutschen Sprache im Umgang mit der öffentlichen Verwaltung.
Die in der Checkliste angeführten Unterlagen können nach Wahl, nur in italienischer oder nur in deutscher Sprache eingereicht werden. Sollten die Unterlagen in einer anderen Sprache als italienisch oder deutsch verfasst sein, müssen diese von einer Übersetzung in italienischer oder deutscher Sprache, deren Übereinstimmung mit dem Original bescheinigt wird, begleitet werden.
Mit Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe, Prot. n. 149/ALBO/PRES vom 2. Februar 2017 wurde in Bezug auf die Übersetzung folgendes geklärt:
Beeidigte Übersetzung von Dokumenten, die nach einem bestimmten Muster verfasst wurden
Für Dokumente, die nach einem bestimmten Muster oder Schema (z.B. Fahrzeugscheine) verfasst wurden, ist die Übersetzung eines einzigen Dokumentes ausreichend, und zwar für alle Dokumente derselben Art.
Beeidigte Übersetzung der Verträge für die Verfügbarkeit der Fahrzeuge
Ist der Antragsteller nicht der Inhaber der Zulassungsbescheinigung, ist die Einreichung der beeidigten Übersetzung von Auszügen von Verträgen ( Leasing, Miete ohne Fahrer, Gebrauchsleihe ohne Fahrer), die die ausschließliche Verfügbarkeit des Fahrzeugs für den Antragsteller nachweist. Diese Auszüge müssen folgende Daten beinhalten:
- die Namen des Mieters oder Entleiher und des Vermieters oder Verleihers,
- den Gegenstand und die Laufzeit des Vertrages,
- Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs,
- die Klausel aufgrund derer sich das Fahrzeug in ausschließlicher Verfügbarkeit jenes Unternehmens befindet, welches es für die gesamte Laufzeit des Vertrages verwendet.
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