Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Bevollmächtigung und Beauftragung für die Funktionsfähigkeit von RENTRI

Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit von RENTRI muss zwischen Bevollmächtigten, die im Namen der Ersterzeuger von Abfällen die in Titel III des Ministerialdekrets 59/2023 festgelegten Verpflichtungen erfüllen, und Beauftragten unterschieden werden.

 

Was ist der Unterschied zwischen Bevollmächtigten und Beauftragten?

Die Bevollmächtigten

Ausschließlich Ersterzeuger von Abfällen können die in Artikel 18 des M.D. 59/2023 genannten Subjekte mit der Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit der Eintragung und Datenübermittlung an RENTRI bevollmächtigen. Im Folgenden wird auf die Rolle dieser Subjekte näher eingegangen und die Vorgehensweise bei Erteilung der Bevollmächtigung erklärt.

Die Beauftragten

Alle bei RENTRI eingetragenen Subjekte können hingegen eine oder mehrere natürliche Personen mit der Nutzung der RENTRI-Plattform beauftragen
Der Beauftragte ist eine natürliche Person, der als Benutzer, im Namen des Vertreters des Betreibers, auf RENTRI zugreift. Bei dem Beauftragten kann es sich sowohl um eine interne, wie auch um eine externe Person handeln, die nicht notwendigerweise einen Titel für die Vertretung innehaben muss.

Der Benutzer (Vertreter des Betreibers) kann nach erfolgter Akkreditierung jederzeit ein oder mehrere Personen über den Benutzerbereich des Betreibers beauftragen. Ein Beauftragter kann seinerseits weitere Personen beauftragten (Unterbeauftragte). 

Jeder Beauftragte (oder Unterbeauftragte) greift auf RENTRI mit persönlicher digitaler Authentifizierungsvorrichtung (SPID, CNS, CIE)  zu.  Die Liste der Beauftragten (oder Unterbeauftragten), die befugt sind im Namen des Betreibers zu handeln, kann jederzeit im Benutzerbereich des Betreibers eingesehen werden. 

Was kann Gegenstand der Bevollmächtigung sein?

Die Bevollmächtigung umfasst die Eintragung ins RENTRI und die Übermittlung der Daten der Ein- und Ausgangsregister und der Daten der Abfallbegleitscheine (FIR) sowie alle anderen vom M.D. 59/2023 vorgesehenen Verpflichtungen.

Es ist möglich, die Bevollmächtigung auf die Eintragung und Übermittlung der Daten des Ein- und Ausgangsregisters zu beschränken, ohne die Übermittlung der Daten des Abfallbegleitscheins (FIR) zu delegieren. Die vom Bevollmächtigten an RENTRI übermittelten Informationen können vom Vollmachtgeber (Ersterzeuger von Abfällen) jederzeit über das Portal www.rentri.gov.it eingesehen werden.

Die Bevollmächtigung umfasst nicht die Bevollmächtigung zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters, die stattdessen von Artikel 190 der G.V. 152/2006 geregelt ist.

Die Erzeuger bleiben für den Inhalt der in das System eingegebenen Informationen verantwortlich.

Wie werden die Bevollmächtigungen mitgeteilt?

Die Erteilung der Vollmacht kann auf zwei Arten erfolgen:

  1. durch den Ersterzeuger des Abfalls bei oder nach der Eintragung. In diesem Fall muss der Ersterzeuger den bereits im RENTRI eingetragenen Bevollmächtigten angeben,
  2. durch den Bevollmächtigten (der bereits im RENTRI eingetragen ist) durch Eingabe der Daten des Ersterzeuger des Abfalls; in diesem Fall sendet RENTRI dem Ersterzeuger des Abfalls mittels PEC eine Anfrage um Bevollmächtigung.

Der Ersterzeuger darf nur ein Subjekt pro Betriebsstätte bevollmächtigen.
Wenn der Ersterzeuger mehrere Betriebsstätten eintragen muss, kann er verschiedene Subjekte bevollmächtigen.
Die Bevollmächtigung kann vom Bevollmächtigten oder vom Ersterzeuger widerrufen werden. In beiden Fällen wird der Widerruf vom System über PEC mitgeteilt.

Wie wird die Eintragung eines Ersterzeugers durch den Bevollmächtigten durchgeführt?

Falls die Eintragung des Ersterzeugers vom Bevollmächtigten vorgenommen wird, erhält der Ersterzeuger eine Mitteilung per PEC über den Abschluss der Eintragung ins RENTRI.

Der Bevollmächtigte kann auf Grundlage der Vereinbarungen mit dem Ersterzeuger angeben, ob die Zahlung des Jahresbeitrags und der Sekretariatsgebühren vom Erzeuger selbst oder vom Bevollmächtigten geleistet wird.

Der Ersterzeuger des Abfalls kann, nachdem er die Mitteilung über den Abschluss der Eintragung ins RENTRI per PEC erhalten hat, das Portal www.rentri.gov.it aufrufen, um die eingegebenen Daten zu bestätigen und damit die Bevollmächtigung aktivieren oder annullieren. Es ist auch möglich, die vom Bevollmächtigten eingegebenen Daten durch sofortige Bestätigung der erhaltenen PEC zu validieren.

Wird die Bevollmächtigung bestätigt, wird ein reservierter Bereich aktiviert, über den der Ersterzeuger des Abfalls die vom Bevollmächtigten in seinem Namen durchgeführte Tätigkeit einsehen kann.
Siehe dazu auch Richtlinie 3 "Iscrizione alla sezione speciale e gestione delle deleghe ai sensi dell’art. 18 del D.M. 4 aprile 2023, n. 59".
 

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