Subjekte die von der Pflicht zur Eintragung ins RENTRI befreit sind
Abhängig von der ausgeübten Tätigkeit und der Anzahl der Mitarbeiter können die Subjekte ermittelt werden, die von der Eintragungspflicht befreit sind, wenn sie ausschließlich nicht gefährliche Abfälle erzeugen.
Wer sind diese Erzeuger von Abfällen?
Keine Verpflichtung zur Eintragung ins RENTRI besteht für:
- Unternehmen und Körperschaften mit bis zu 10 Mitarbeitern, Ersterzeuger von ausschließlich nicht gefährlichen Abfällen aus:
- industrieller Verarbeitung,
- handwerklicher Verarbeitung,
- aus der Abfallverwertung und -beseitigung, Schlämme, die bei der Trinkwasseraufbereitung, der Wasseraufbereitung und der Abwasserreinigung anfallen, sowie Abfälle aus der Rauchgasreinigung, aus Klärgruben und aus Kanalisationen;
- Körperschaften, Unternehmen und Subjekte die nicht als Unternehmen oder Körperschaften organisiert sind, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, Ersterzeuger von ausschließlich nicht gefährlichen Abfällen:
- die im Rahmen von land-, agroindustriellen und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten anfallen, sowie Fischereiabfälle,
- die bei Bau- und Abbrucharbeiten entstehen, sowie Abfälle, die bei Aushubarbeiten anfallen,
- die im Rahmen von Handelstätigkeiten anfallen,
- die im Rahmen von Dienstleistungstätigkeiten anfallen,
- die aus sanitären Tätigkeiten stammen,
- Altfahrzeuge.
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