Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Der digitale Abfallbegleitschein (xFIR) – Pflicht zur Datenübermittlung an RENTRI

Das Dekret vom 4. April 2023, Nr. 59, sieht die Pflicht zur Übermittlung der im Abfallbegleitschein enthaltenen Daten über gefährliche Abfälle an RENTRI vor.

 

Welche Daten müssen übermittelt werden?

Die an das RENTRI zu übermittelnden Daten sind sämtliche im digitalen Abfallbegleitschein (xFIR) enthaltenen Informationen, die sich auf gefährliche Abfälle beziehen.

Wer ist verpflichtet?

Die Datenübermittlung muss von den im RENTRI eingetragenen Erzeugern/Besitzern, Beförderern und Empfängern durchgeführt werden.

Die Pflicht zur Übermittlung der im Abfallbegleitschein enthaltenen Daten an RENTRI gilt ab dem 13. Februar 2026.

Die Übermittlung erfolgt über die vom RENTRI bereitgestellten Hilfsdiensten oder über die Interoperabilität zwischen dem Verwaltungssystem der Betreiber und dem RENTRI.

Wichtiger Hinweis zur Anwendung von Sanktionen!
Artikel 13 des Gesetzesdekrets vom 31. Dezember 2025, Nr. 200, umgewandelt in das Gesetz Nr. 26 vom 27. Februar 2026, in Kraft seit dem 1. März 2026, sieht vor, dass:

  • die Sanktionen im Zusammenhang mit der fehlenden oder unvollständigen Übermittlung der im Abfallbegleitschein enthaltenen Daten an RENTRI ab dem 15. September 2026 angewendet werden.

Die Ersterzeuger von Abfällen können ihren Verpflichtungen zur Übermittlung der im digitalen Abfallbegleitschein enthaltenen Daten über gefährliche Abfälle nachkommen, indem sie zum Zeitpunkt der Eintragung oder danach ihre auf nationaler Ebene repräsentativen Wirtschaftsverbände oder deren Dienstleistungsunternehmen damit beauftragen, oder den Betreiber des Sammeldienstes bzw. des organisierten Sammelsystems gemäß Artikel 183, Absatz 1, Buchstabe pp) des GvD vom 3. April 2006, Nr. 152.
Die Erzeuger bleiben für den Inhalt der an das RENTRI übermittelten Informationen verantwortlich.

Der Erzeuger kann die Datenübermittlung dem Beförderer übertragen, den er mit der Ausstellung des Abfallbegleitscheins in seinem Namen beauftragt hat.

Im Falle des Transports eigener gefährlicher Abfälle erfolgt die Datenübermittlung durch den Ersterzeuger.

Welche Fristen sind einzuhalten?

Die Datenübermittlung durch den Erzeuger, den Beförderer und den Empfänger muss jeweils unter Einhaltung der für die Eintragung der Bewegungen im Ein- und Ausgangsregister vorgesehenen Fristen erfolgen, und zwar:

  • für Erzeuger: innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Ausgang des erzeugten Abfalls;
  • für Subjekte, die die Sammlung und den Transport durchführen: innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Übergabe der Abfälle an die Empfängeranlage;
  • für Subjekte, die Verwertungs- oder Entsorgungstätigkeiten durchführen: innerhalb von 2 Arbeitstagen nach der Annahme der Abfälle.
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Kontakt

Umweltschutz

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