Elektro- und Elektronikgeräte (AEE)
Einführung
Elektro- und Elektronikgeräte (AEE) und deren Altgeräte (RAEE).
Mit der G.V. Nr. 49 vom 14. März 2014, seit 12. April 2014 in Kraft, wurde die Richtlinie 2012/19/EG zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit übernommen:
- durch Vermeidung und Verringerung der schädlichen Auswirkungen durch die Projektierung und Herstellung der Elektro- und Elektronikgeräte (AEE);
- durch Verringerung der schädlichen Auswirkungen und Verbesserung der Wirksamkeit der Ressourcennutzung zum Beitrag der nachhaltigen Entwicklung.
Wichtigste Neuheiten im Vergleich zur vorhergehenden G.V. 151/2005:
1) anlässlich der Eintragung im Nationalen Register müssen die „Hersteller“ über die bisher gelieferten Angaben, auch folgendes angeben:
- Warenzeichen der Geräte,
- verwendete Verkaufsmethode,
- die Elektro- und Elektronikgeräte (AEE), die ausschließlich exportiert werden,
- (für „Hersteller“ von Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind) die eventuelle Wahl eines individuellen Finanzierungssystems, sobald das entsprechende Dekret erlassen wird;
2) in den Anwendungsbereich fallen jetzt auch die Photovoltaikmodule;
3) Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten (RAEE), die potenziell sowohl von privaten Haushalten als auch anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten in jedem Fall als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten;
4) die nicht im Staatsgebiet ansässigen Subjekte sind einer Sonderdisziplin unterworfen;
5) die „Hersteller“ müssen innerhalb 09.10.2014 auf die Geräte ein Warenzeichen anbringen;
6) die Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² haben die Pflicht, sehr kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte von den Endnutzern zurückzunehmen, ohne dass diese verpflichtet sind, ein gleichwertiges Gerät zu kaufen; "Eins zu Null" (MD 31. Mai 2016 n. 121)
7) Vertreiber, welche online-Verkäufe tätigen, kommen der „eins zu eins“-Rücknahmepflicht nach, indem sie dem Endnutzer die Rücknahmestellen bekanntgeben, wo die gleichwertigen Elektro- und Elektronik-Altgeräte kostenlos abgegeben werden können, andernfalls ist der Verkaufsvertrag ungültig;
8) neuer Zeitplan und neue Modalitäten für die Vertreiber, welche die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten den Sammelstellen zuführen.
Mit dem Gesetz Nr. 214 vom 30.12.2023 ("Jährliches Gesetz für den Markt und den Wettbewerb") wurde das Gesetzesdekret 49/2014 in Bezug auf die Pflichten der Systeme zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (RAEE) abgeändert.
Insbesondere werden in Artikel 8 (Verpflichtungen der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten), Absatz 3, drei neue Absätze hinzugefügt, wonach die individuellen und kollektiven Bewirtschaftungssysteme die Informationen über den Wert der Beiträge und den Zeitraum ihrer Anwendung, differenziert nach den einzelnen in den Gruppierungen aufgeführten Geräten, bekannt machen müssen, auch mittels Verbreitung über ihre Website. Diese Informationen werden von den individuellen und kollektiven Verwaltungssystemen innerhalb von 30 Tagen nach der Festlegung des Wertes der Beiträge veröffentlicht und aktualisiert. Die kollektiven Verwaltungssysteme, die den Betriebsüberschuss aus den Umweltbeiträgen ganz oder teilweise zur Senkung der Beitragsbeträge verwenden, stellen sicher, dass die auf diese Weise ermittelten Beitragsbeträge ebenfalls veröffentlicht werden.
Diese Änderung zielt darauf ab, die Transparenz gegenüber den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten zu fördern und einen faireren Wettbewerb zwischen den kollektiven Systemen, die sich mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassen, zu gewährleisten.
In Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung übernimmt Art. 7 Absatz 1 die Bestimmungen von Art. 178-ter Absatz 6 des G.V. 152/2006, in dem festgelegt ist, dass die Überprüfung der korrekten Umsetzung der Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung dem Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit (MASE) übertragen wird und nicht nur für jedes eingerichtete System der erweiterten Herstellerverantwortung und für alle verantwortlichen Parteien durchgeführt werden muss (Art. 178-ter Absatz 6, Buchstabe e), sondern auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen für die verschiedenen Lieferketten.
Nützliche Links:
- Eintragung in die Kategorie 3-bis des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe für die Ansammlung und den Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (RAEE)
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