Energiegemeinschaften
Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit für Bürger/innen, Unternehmen und öffentliche Körperschaften vor, sich für eine gemeinsame Stromproduktion und -nutzung zusammenzuschließen.
Energiegemeinschaften – eine Klassifizierung
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Energiegemeinschaften: Die erste ist die Erneuerbare Energiegemeinschaft laut der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 RED II. Diese ermöglicht die gemeinsame Nutzung von lokal produzierter erneuerbarer Energie (auch Stromproduktion mittels Biomasse), wobei sich die Produktionsanlagen in der Nähe der Mitglieder befinden müssen.
Die zweite Art nennt sich Bürger-Energiegemeinschaft gemäß neuer Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944 IEM. Sie zeichnet sich durch eine gemeinsame Nutzung von elektrischer (auch nicht erneuerbarer) Energie auf einem überregionalen Level aus. Dabei kann neben der Erzeugung und Speicherung von Energie auch die Verteilung über die Energiegemeinschaft abgewickelt werden. Von zentraler Bedeutung für die Energiegemeinschaften ist die Figur des „Prosumer“, also die Vereinigung der Funktionen von Produzent und Konsument in einer Figur.
Was ist eine Energiegemeinschaft?
Eine Erneuerbare Energiegemeinschaft ist eine juristische Person, welche auf einer offenen und freiwilligen Beteiligung basiert. Es handelt sich um eine juristisch selbstständige und autonome Person, welche von Anteilseigner/innen bzw. Mitgliedern kontrolliert wird. Diese müssen jedenfalls in der Nähe der Produktionsanlagen der Energiegemeinschaft bzw. der genutzten erneuerbaren Energien ansässig sein. Die Anteilseigner/innen oder Mitglieder können natürliche Personen, kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), Gebietskörperschaften oder lokale Behörden sein, einschließlich kommunaler Behörden. Für private Unternehmen darf jedenfalls die Beteiligung an der Energiegemeinschaft nicht die wichtigste kommerzielle und/oder industrielle Tätigkeit darstellen.
Voraussetzungen
Die Teilnehmer/innen erzeugen Strom für den Eigenverbrauch mittels Anlagen mit einer Gesamtleistung von höchstens 1 MW (Megawatt). Von der Gemeinschaft errichtete Anlagen für erneuerbare Energien zur Stromerzeugung müssen nach Inkrafttreten des gesetzesvertretenden Dekrets GvD. Nr. 199/2021 in Betrieb genommen worden sein - wobei auch bestehende Stromproduktionsanlagen genutzt werden können, sofern diese nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Stromerzeugung der Gemeinschaft ausmachen. Die Produktionsanlagen müssen jedenfalls im Eigentum bzw. in der Verfügbarkeit der Gemeinschaft stehen.
Vorteile
Eine Energiegemeinschaft bringt zahlreiche Vorteile für die Mitglieder mit sich. Darunter fallen die Ersparnis beim Stromeinkauf für die Prosumer, der Verkauf der nicht selbst genutzten Energie zum Marktpreis, ein Fördertarif auf virtuell „gemeinsam genutzte Energie“ des GSE (Gestore dei Servizi Energetici) sowie steuerliche Vorteile (z.B. Superbonus 110 Prozent).
Hürden bei der Umsetzung
Verspätungen des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung der EU-Gesetzgebung sowie bei der Vorgabe der endgültigen Durchführungskriterien verzögern die Bildung von Energiegemeinschaften in Italien.