Digitales Domizil - PEC
Eintragung des digitalen Domizils der Verwalter von Gesellschaften in das Handelsregister
Erste operative Hinweise
Im Schreiben vom 12.03.2025 hat das Ministerium für Industrie und Made in Italy (MIMIT) den Handelskammern erste Anwendungshinweise für die mit dem Haushaltsgesetz 2025 eingeführte Pflicht zur Eintragung des digitalen Domizils aller Verwalter von Gesellschaften in das Handelsregister gegeben.
Die ersten Hinweise haben jedoch nicht zu einer klaren und eindeutigen Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen geführt. Daher sind weitere Gespräche mit dem Ministerium aufgenommen worden, um die aufgetreten Auslegungsfragen zu klären.
In Erwartung der Klärung dieser Fragen werden nachfolgend die ersten operativen Hinweise angeführt:
1) Betroffene Gesellschaften und verpflichtete Subjekte
- bei Personengesellschaften (einfache Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) sind alle geschäftsführenden Gesellschafter und Liquidatoren als verpflichtet zu betrachten, auch wenn sie nicht als gesetzliche Vertreter auftreten;
- bei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschließlich vereinfachter Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Konsortien auf Aktien oder mit beschränkter Haftung, Unternehmensnetzwerke mit Rechtssubjektivität) sind alle Verwalter (d.h. alle Mitglieder des Kollegialorgans) und Liquidatoren als verpflichtet zu betrachten, auch wenn sie nicht als gesetzliche Vertreter auftreten.
2) Frist und Form der Meldung
- Gesellschaften, die ab dem 1. Januar 2025 gegründet werden
alle Gesellschaften müssen die Mitteilung bei der ersten Eintragung in das Handelsregister vornehmen, sowie Personengesellschaften bei der Eintragung von Änderungsanträgen des Gesellschaftsvertrags, welche die Erteilung und/oder Änderung eines geschäftsführenden Gesellschafters/Liquidators beinhalten;
- bereits vor dem 1. Januar 2025 bestehende Gesellschaften
Personengesellschaften müssen der neuen Verpflichtung nachkommen, wenn ein Änderungsantrag des Gesellschaftsvertrags eingereicht wird, welcher die Ernennung eines geschäftsführenden Gesellschafters/Liquidators beinhaltet;
Kapitalgesellschaften müssen der neuen Verpflichtung nachkommen, wenn die Bestellung/Bestätigung von Verwaltern eingetragen wird, wenn bereits eingetragenen Verwaltern Befugnisse erteilt werden und wenn Liquidatoren ernannt werden.
Derzeit kann die Angabe des digitalen Domizils auch mit dem digitalen Domizil der Gesellschaft übereinstimmen.
Die Unterlassung der Angabe des digitalen Domizils hat zur Folge, dass der eingegangene Antrag zwecks Ergänzung ausgesetzt und ev. abgelehnt wird.
Verwalter/Liquidatoren von bereits vor dem 1. Januar 2025 bestehenden Gesellschaften können ihr digitales Domizil "freiwillig" mitteilen, ohne dass Sekretariats- oder Stempelgebühren anfallen.
Die Mitteilung des digitalen Domizils an das Handelsregister erfolgt durch Ausfüllen des Formulars Int. P - Abschnitt 2 Domizil/Wohnsitz.
Es ist derzeit keine Frist vorgesehen und daher werden auch keine Verwaltungsstrafen verhängt.
Das Amt wird über weitere bzw. andere Klarstellungen seitens des Ministeriums in dieser Angelegenheit informieren.
Verpflichtung zur Mitteilung der zertifizierten E-Mail-Adresse - PEC-Adresse (nun digitales Domizil) innerhalb 1. Oktober 2020
Die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen in Gesellschaftsform, die ihr digitales Domizil (zertifizierte E-Mail-Adresse - PEC-Adresse) noch nicht eingetragen haben, müssen dies innerhalb 1. Oktober 2020 nachholen; dieselbe Pflicht gilt auch für Einzelunternehmen, die aktiv sind und keinem Konkursverfahren unterliegen. Dazu gehören auch jene zertifizierten E-Mail-Adressen - PEC-Adressen, die inaktiv sind oder zuvor von Amts wegen gelöscht wurden.
Die Bereinigung der eigenen Position erfolgt mit einer entsprechenden Meldung an das jeweils territorial zuständige Handelsregister. Diese Meldung ist von der Stempelsteuer und den Sekretariatsgebühren befreit (Art. 37 des G.D. 76/2020 Vereinfachungsdekret).
Die unterlassene Mitteilung hat die Zuweisung von Amts wegen eines neuen und anderen digitalen Domizils zur Folge sowie die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 2630 des Zivilgesetzbuches, in doppelter Höhe, für Gesellschaften (d.h. von 206,00 bis 2.064,00 Euro), bzw. gemäß Artikel 2194 des Zivilgesetzbuches, in dreifacher Höhe, für Einzelunternehmen (d.h. von 30,00 bis 1548,00 Euro).
Eine zertifizierte E-Mail hat den gleichen rechtlichen Stellenwert eines Einschreibebriefs mit Rückantwort, vorausgesetzt, Absender und Empfänger verwenden beide die zertifizierte elektronische Post. PEC-Adressen werden von verschiedenen Unternehmen angeboten. Auf der Internetseite der staatlichen Datenbehörde Agenzia per l’Italia digitale (AgID) sind die berechtigten Stellen aufgelistet (siehe Verzeichnis unter AgID).
Seit Anfang 2009 sind alle Gesellschaften verpflichtet, bei der Eintragung im Handelsregister die eigene zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) anzugeben. Diese Pflicht wurde 2013 auch auf die aktiven Einzelfirmen, die keinem Insolvenzverfahren unterliegen, ausgedehnt.
Die PEC-Adresse muss aktiv sein und darf sich einzig und alleine auf das Unternehmen selbst beziehen, ohne Möglichkeit der Wahl eines Domizils bei Dritten.
Die Mitteilung der zertifizierten E-Mail Adresse und deren eventuelle Abänderung erfolgt stets telematisch mittels der Vereinheitlichten Meldung „ComUnica“. Bitte wenden Sie sich an Ihren Berater bzw. Wirtschaftsverband. Es ist weder die Stempelsteuer noch die Sekretariatsgebühr zu entrichten.
Ein Dienst von InfoCamere, welcher unter Verwendung der digitalen Unterschrift des Inhabers oder des gesetzlichen Vertreters die Eintragung beim Handelsregister des digitalen Domizils (PEC-Adresse) eines Unternehmens ermöglicht.
Dieser Dienst ist kostenlos und steht unter folgender Webadresse (in italienischer Sprache) zur Verfügung https://ipec-registroimprese.infocamere.it
Suche von PEC-Adressen
Unter der Adresse http://www.inipec.gov.it/ ist das telematische Portal INI-PEC aktiv. Dort kann ohne Registrierung auf das öffentliche Verzeichnis der zertifizierten E-Mail-Adressen der Unternehmen und Freiberufler zugegriffen werden.
Ebenso können die einzelnen im Handelsregister eingetragenen PEC-Adressen kostenlos über die Internetseite www.registroimprese.it konsultiert werden. Die Information wird sichtbar, indem man die Daten eines bestimmten Unternehmens abruft.
Bestimmungen, Rundschreiben und Richtlinien
- Anordnung des Richters des Handelsregisters zur Löschung der nicht mehr gültigen oder inaktive PEC-Adressen (pdf 240 kb) - Pec-Verzeichniss (pdf 571 kb)
- Verfügung vom 05.08.2020 der Amtsdirektorin des Handelsregisters - Neuerungen im Bereich der PEC Adressen (pdf 304 kb)
- Verfügung vom 29.04.2020 des Abteilungsdirektors - Streichung von Amts wegen der nicht mehr gültigen PEC Adressen aus dem Handelsregister. (pdf 339 kb) PEC-Verzeichniss (pdf 467 kb)
- Verfügung vom 18.10.2019 (pdf 285 kb) Anordnung des Richters des Handelsregisters zur Löschung der nicht mehr gültigen oder inaktive PEC-Adressen (pdf 147 kb) PEC-Verzeichniss (pdf 412 kb)
- Verfügung vom 17.07.2019 des Abteilungsdirektors - Streichung von Amts wegen der nicht mehr gültigen PEC Adressen aus dem Handelsregister. (pdf 270 kb) PEC-Verzeichniss (pdf 75 kb)
- Rundschreiben des Handelsregisterführers vom 20.03.2013. Pflicht der Mitteilung der PEC für Einzelunternehmen
- G.D. Nr. 185/2008, Art. 16 Abs. 6, umgewandelt in Gesetz Nr. 2/2009 veröffentlicht im Amtsblatt am 28.01.2009. Pflicht der Mitteilung der PEC bei Gründung einer Gesellschaft
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung Nr. 3645/C vom 03.11.2011. Abklärung verschiedener rechtlicher und operativer Aspekte bezüglich der Mitteilung der PEC-Adresse beim Handelsregister
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung Nr. 223761 vom 24.11.2011. Mitteilung der PEC-Adresse bei Insolvenzverfahren
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung Nr. 97146 vom 11.06.2013. Mitteilung an die Wirtschaftsvereinigungen bezüglich der Notwendigkeit der Einzigkeit der PEC-Adresse von Einzelfirmen
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung Nr. 113362 vom 04.07.2013. Unternehmenssitz ohne Zugang zu Datenverbindungen – Stellungnahme des Ministeriums
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung Nr. 77684 vom 09.05.2014. Eintragung derselben PEC-Adresse in zwei verschiedenen Unternehmen
- Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung Nr. 99508 vom 23.05.2014 (pdf 161 kb) Klarstellungen - Eintragung derselben PEC-Adresse in zwei verschiedenen Unternehmen
- Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung über die PEC – Zertifizierte elektronische Post
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