Erneuerbare Energiegemeinschaften
Die letzten noch fehlenden Informationen zur Umsetzung der erneuerbaren Energiegemeinschaften sind veröffentlicht.
Eine Energiegemeinschaft verfolgt das Ziel, gemeinsam erneuerbare Energie zu erzeugen und diese als selbständig und selbstverantwortlich handelnde Bürger/innen gemeinsam zu verbrauchen. Der Service Digitales Unternehmen - PID der Handelskammer Bozen hat in Zusammenarbeit mit dem Südtiroler Energieverband - SEV kürzlich ein Webinar zu den erneuerbaren Energiegemeinschaften veranstaltet. Dabei haben Asko Rienzner und Stephanie Maffei vom SEV die operativen Regeln für die Umsetzung der erneuerbaren Energiegemeinschaften vorgestellt.
Wer hat Anrecht auf die Förderungen?
Der in Italien für die Förderung von erneuerbarer Energie zuständige GSE (Gestore dei Servizi Energetici) hat im Februar Durchführungsbestimmungen zum Ministerialdekret zur Förderung von Energiegemeinschaften veröffentlicht. Wichtig ist: Eine Energiegemeinschaft kann den staatlichen Fördertarif (bis zu 130 €/MWh), der ihr für die gemeinsam genutzte erneuerbare elektrische Energie zusteht, grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn die eigenen Produktionsanlagen nach der Gründung der Energiegemeinschaft in Betrieb gegangen sind. Ältere Anlagen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Förderung zugelassen. Für Produktionsanlagen, die zwischen dem 16. Dezember 2021 und dem 23. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, müssen geeignete Unterlagen vorgelegt werden, die zeigen, dass diese Anlagen mit dem Ziel errichtet wurden, von einer Energiegemeinschaft geführt zu werden. Produktionsanlagen, die hingegen bereits vor dem 15. Dezember 2021 Strom produziert haben, können zwar für die Energiegemeinschaft angemeldet werden, sind aber nicht zur Förderung zugelassen. Außerdem darf ihre Leistung den Grenzwert von 30 Prozent der Gesamtleistung aller Produktionsanlagen in der Energiegemeinschaft nicht überschreiten.
Der staatliche Fördertarif, der 20 Jahre lang angewandt wird, kann in bestimmten Fällen mit einem zusätzlichen Investitionsbeitrag aus dem Nationalen Fonds für Aufbau und Resilienz (PNRR) von bis zu 40 Prozent der zugelassenen Kosten (etwa für die Errichtung der Produktionsanlage und den Anschluss an das Stromnetz) kombiniert werden. Dieser PNRR-Beitrag steht aber nur für Produktionsanlagen in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern zur Verfügung und kann nur nach der Gründung der Energiegemeinschaft beantragt werden.
Wie gründet man eine Energiegemeinschaft?
Jede Energiegemeinschaft braucht ein Statut, das den Vorgaben des GSE entsprechen muss. Eine autonome und allgemein zugängliche Energiegemeinschaft strebt statuarisch ökologische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile für die Gemeinschaft an und nicht individuelle finanzielle Gewinne. Die Mitglieder der Energiegemeinschaft, die die Kontrollbefugnis haben, müssen in jenen Gemeinden ansässig sein, in denen sich deren Produktionsanlagen befinden. Energiegemeinschaften können natürliche Personen, Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit, kleine und mittlere Betriebe, Gebietskörperschaften oder Behörden bilden. Große Unternehmen sind von der Mitgliedschaft daher automatisch ausgeschlossen.
Mitglieder einer Energiegemeinschaft können ihren Stromversorger weiterhin frei wählen und jederzeit aus der Gemeinschaft austreten. Energiegemeinschaften brauchen Verwalter, die bürokratische Aufgaben zu erledigen haben. So muss dem GSE jährlich ein ausführlicher Bericht über die durch die Förderungen generierten Vorteile für die Energiegemeinschaft und die einzelnen Mitglieder vorgelegt werden. Deshalb ist jede Energiegemeinschaft verpflichtet, eine getrennte Buchhaltung für die von ihr erhaltenen öffentlichen Beiträge zu führen.