Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Voraussetzungen Kategorie 10

Die Tätigkeiten der Kategorie 10 werden unterteilt in:

A) Tätigkeit der Sanierung der folgenden asbesthaltigen Materialien: in Zement- oder Kunstharzmatrixen gebundenes Asbest in Baumaterialien
B) Tätigkeit der Sanierung der folgenden asbesthaltigen Materialien: Reibungsmaterialien, Isoliermaterialien (Platten, Kupellen, Papier und Kartone, Textilien, gespritzte Materialien, Kitt, Lacke, Bitumen, Klebstoffe, Dichtungen, andere Isoliermaterialien), Druckbehälter, ausgediente Geräte, andere nicht bindige Materialien die Asbest enthalten.

Die Eintragung in die Kategorie 10 für die unter Punkt B) genannten Tätigkeiten ist gültig für die Ausübung der unter Punkt A) genannten Tätigkeiten.

Unternehmen müssen für die Eintragung in die Kategorie 10 über folgende Voraussetzungen verfügen:

  1. Persönliche Voraussetzungen des Firmeninhabers/gesetzlichen Vertreters (PDF 375 KB)
     

  2. Verfügbarkeit der Ausrüstung, die für die Sanierungstätigkeit notwendig ist, gemäß den folgenden Kriterien:

Aufstellung der Mindestausrüstung, die für die Kategorie 10 A und die Kategorie 10 B vorgesehen ist (PDF 368 KB)

Die Ausrüstung muss sich in ausschließlicher Verfügbarkeit des Unternehmens befinden. Die ausschließliche Verfügbarkeit kann bewiesen werden mit:

  1. Eigentum
  2. Fruchtgenuss
  3. Kauf mit Eigentumsvorbehalt oder
  4. Leasing 
Klassen E D C B A

Mindestwert der Ausrüstung - Kat. 10

Sanierungskosten insgesamt (in Euro) bis zu 200.000,00 bis zu 1.000.000,00 bis zu  2.500.000,00 bis zu  9.000.000,00 über  9.000.000,00
Wert (in Euro) der Ausrüstung Kategorie 10A 2.600,00 2.600,00 7.700,00 38.700,00 51.600,00
Wert (in Euro) der Ausrüstung Kategorie 10B 12.900,00 12.900,00 31.000,00 154.900,00 180.800,00

 

Die Art, der Wert, die Verfügbarkeit und der Aufbewahrungszustand der Mindestausrüstung muss mittels einer gemeinsamen Erklärung des gesetzlichen Vertreters und des technischen Verantwortlichen im Sinne des Art. 47 des D.P.R. vom 28. Dezember 2000, Nr. 455 laut Anlage "B" des Beschlusses des Nationalen Komitees vom 30. März 2004, Nr. 01/CN/ALBO bestätigt werden (siehe Checkliste).

Des weiteren muss die Konformität des Unternehmens mit den Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung vom 15. August 1991 Nr.277 und von der gesetzesvertretenden Verordnung vom 19. September 1994, nr.626 mittels Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde, geleistet im Sinne des Artikels 47 des D.P.R. vom 28. Dezember 2000, Nr.445 bestätigt werden (siehe Checkliste).

 

  1. Finanzkapazität

Klassen E D C B A

Finanzkapazität - Kat. 10

Sanierungskosten insgesamt (in Euro) bis zu  200.000,00 bis zu  1.000.000,00 bis zu  2.500.000,00 bis zu  9.000.000,00 über  9.000.000,00
Betrag in Euro der Finanzkapazität Kategorie 10A 23.200,00 43.900,00 152.400,00 803.100,00 1.084.600,00
Betrag in Euro der Finanzkapazität Kategorie 10B 33.600,00 54.200,00 175.600,00 919.300,00 1.213.700,00

 

Diese Voraussetzung wird bewiesen:

  • aufgrund von Unterlagen, welche die wirtschaftliche und finanzielle Kapazität des Unternehmens oder der Körperschaft belegen, wie Umsatz, MwSt., Bilanzen oder aufgrund von geeigneten Kontokorrentkrediten (Artikel 11, Absatz 2, MD 120/2014oder
  • mittels Vorlage einer Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde, geleistet im Sinne des Artikel 47 des DPR Nummer 445 vom 28 Dezember 2000, betreffend den Umsatz der letzten fünf Jahre des Betriebes, insgesamt und getrennt nach Aufträgen

 

  1. Voraussetzungen des technischen Verantwortlichen


Nützliche Links:

  • Checklisten: vollständige Liste der Unterlagen für die Eintragung/Änderung und Erneuerung der Eintragung im Verzeichnis 
  • Finanzgarantien: Informationen betreffend die für die Kategorie 10 zu leistenden Finanzgarantien und der entsprechende Vordruck des Bürgschaftsvertrages 
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