Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Voraussetzungen Kategorie 1

Tätigkeiten der Sammlung und des Transports von Hausabfällen

Unternehmen müssen für die Eintragung in die Kategorie 1 über folgende Voraussetzungen verfügen (für weitere Informationen die einzelnen Links anklicken):

 

1. Persönliche Voraussetzungen (PDF 375 KB)

 

2. Mindestausstattung an Fahrzeugen und Personal

Die Eintragung in einer bestimmten Klasse der Kategorie 1 für die Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und des Transportes von Hausabfällen beinhaltet auch alle anderen Tätigkeiten der nachstehend genannten Unterkategorien derselben Klasse oder einer niedrigeren Klasse:

Sammlung und Transport von Hausabfällen (PDF 89 KB):

  • Unterkategorie D1: getrennte Hausmüllsammlung, Sperrmüll und Mehrmaterial Sammlung (PDF 132 KB)
  • Unterkategorie D2: ausschließliche Tätigkeit der getrennten Sammlung und des Transportes einer oder mehrerer Arten von Hausabfällen (PDF 76 KB)
  • Unterkategorie D3: Sammlung und Transport von Hausabfällen im Hafengelände (PDF 73 KB)
  • Unterkategorie D4: Sammlung und Transport von Grünabfällen aus Grünanlagen und von Abfällen aus Friedhofsflächen und Friedhofstätigkeiten sowie Sammlung und Transport von Abfällen bestehend aus Kippen von Tabakprodukten (PDF 74 KB)
  • Unterkategorie D5: ausschließliche Tätigkeit des Transportes von Hausabfällen von Anlagen für die Zwischenlagerung/Sammelstelle zu Verwertungs- oder Entsorgungsanlagen (PDF 74 KB)
  • Unterkategorie D6: Sammlung und Transport von liegen gebliebenen Abfällen auf städtischen und außerstädtischen Flächen und Straßen und auf Autobahnen gemäß Art. 184, Absatz 2, Buchstabe d), G.V. 152/06 (PDF 141 KB)

Für die Ausübung der Tätigkeiten der nachstehend angeführten Unterkategorie müssen die Unternehmen auch über die vorgesehenen Arbeitsmaschinen oder Fahrzeuge für besondere Zwecke verfügen:

  • Unterkategorie D7: Sammlung und Transport von Abfällen, die an den Meeresstränden und Stränden von Seen und am Ufer von Gewässern hinterlassen wurden (PDF 133 KB)

Ein Unternehmen, das in einer bestimmten Klasse der Kategorie 1 für die Tätigkeit der Sammlung und des Transportes von Hausabfällen eingetragen ist, oder beabsichtigt sich eintragen zu lassen, kann, sofern es im Besitz der vorgesehenen Voraussetzungen ist, die Eintragung in höhere Klassen einer oder mehrerer Unterkategorien beantragen. In diesem Fall muss das Unternehmen das Vorhandensein der vorgesehenen Ausstattungen nur für die Differenz, im Vergleich zu den bereits bei der Eintragung in die Kategorie 1 für die Tätigkeit der Sammlung und des Transportes von Hausabfällen bewiesenen Ausstattung nachweisen.

Unternehmen, die beabsichtigen sich in die Kategorie 1 einzutragen, um ausschließlich einzelne und spezifische Dienste auszuüben, müssen nur über die Mindestausstattungen an Fahrzeugen und Personal verfügen, die für die jeweilige Unterkategorie vorgesehen sind.
Im Zuge der Eintragung in mehrere Unterkategorien, muss das Unternehmen über die Gesamtheit der Mindestausstattungen an Fahrzeugen und Personal verfügen, die für jede einzelne Unterkategorie vorgesehen sind.

Im Zuge der Eintragung in die Unterkategorien “Sammlung und Transport von Hausabfällen im Hafengelände” und “Sammlung und Transport von Grünabfällen aus Grünanlagen“, muss das Unternehmen über die Mindestvoraussetzungen an Fahrzeugen und Personal verfügen, die für die Unterkategorien mit der höheren beantragten Klasse vorgesehen sind.

Weitere Unterkategorien, die in der Eintragung der Kategorie 1 für die Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und des Transports von Hausabfällen nicht enthalten sind:

Sonderbetriebe, Gemeindekonsortien und Gesellschaften, die öffentliche Dienste verwalten, für die Dienste der Bewirtschaftung der Hausabfälle, die in derselben Gemeinde anfallen, müssen für die Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und des Transportes von Hausabfällen über folgende Mindestvoraussetzungen verfügen:

 

3. Finanzkapazität

Unternehmen, welche die Finanzkapazität bereits im Zuge der Eintragung in das Berufsverzeichnis der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen bewiesen haben, beweisen diese gegenüber dem Verzeichnis der Umweltfachbetriebe durch Vorlage der Eintragungsbestätigung im Berufsverzeichnis.
Unternehmen die hingegen über eine Werkverkehrslizenz verfügen beweisen ihre Finanzkapazität gemäß Artikel 11, Absatz 2 des MD Nr. 120 vom 3. Juni 2014 oder mittels Vorlage eines Kontokorrentkredites (affidamento bancario), ausgestellt von Kreditinstituten für folgende Beträge: 

  • für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen: 9.000,00 € für das erste Fahrzeug und 5.000,00 € für jedes weitere Fahrzeug und
  • für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen: 9.000,00 € für das erste Fahrzeug und 900,00 € für jedes weitere Fahrzeug.

 

4. Voraussetzungen des technischen Verantwortlichen


Nützliche Links:

 

  • Agest Telematico: telematischer Dienst für die Übermittlung von Anträgen
  • Checklisten: vollständige Liste der Unterlagen für die Eintragung/Änderung und Erneuerung der Eintragung im Verzeichnis
  • Finanzgarantien: für den Transport von gefährlichen Hausabfällen

 

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