Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Kategorien 4 und 5

Sammlung und Transport von nicht gefährlichen und gefährlichen Sonderabfällen

Die Eintragung in die Kategorie 4 ist notwendig, um folgende Tätigkeiten ausüben zu können:

  • Sammlung und Transport von nicht gefährlichen Sonderabfällen, die von Dritten erzeugt werden,
  • Sammlung und Transport von nicht gefährlichen Abfällen, die aus der Tätigkeit der Vorbehandlung, Vermischung oder aus sonstigen Tätigkeiten stammen, welche die Art oder die Zusammensetzung der genannten Abfälle verändern (in der Regel handelt es sich um den Betreiber einer Abfallverwertungs- oder Entsorgungsanlage, welcher beabsichtigt, die durch das Behandlungsverfahren entstandenen Abfälle zu transportieren); siehe Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Nr. 2059/Albo/Pres vom 19/12/2008.

Die Eintragung in die Kategorie 5 ist notwendig, um folgende Tätigkeiten ausüben zu können:

  • Sammlung und Transport von gefährlichen Sonderabfällen, die von Dritten erzeugt werden,
  • Sammlung und Transport der eigenen gefährlichen Abfälle ab einer Höchstmenge von mehr als 30 Kilogramm oder Litern pro Tag,
  • Sammlung und Transport von gefährlichen Abfällen, die aus der Tätigkeit der Vorbehandlung, Vermischung oder aus sonstigen Tätigkeiten stammen, welche die Art oder die Zusammensetzung der genannten Abfälle verändern (in der Regel handelt es sich um den Betreiber einer Abfallverwertungs- oder Entsorgungsanlage, welcher beabsichtigt, die durch das Behandlungsverfahren entstandenen Abfälle zu transportieren); siehe Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Nr. 2059/Albo/Pres vom 19/12/2008.

Voraussetzungen für die Eintragung

Mit den Beschlüssen des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Nr. 5 vom 3. November 2016 und Nr. 8 vom 12. September 2017 wurden neue Kriterien und Voraussetzungen für die Eintragung festgelegt.

Die seit 1. Februar 2017 gültigen Voraussetzungen können unter folgendem Link eingesehen werden:

Grenzüberschreitender kombinierter Abfalltransport und Kabotage von Abfällen

Das Rundschreiben Nr. 7 vom 28/07/2022 (PDF 130.75 KB) klärt einige Aspekte zur Kabotage von Abfällen auf italienischem Staatsgebiet bezüglich Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie bietet auch einen Überblick über die Eintragungskategorien für grenzüberschreitende kombinierte Abfalltransporte

Besonderheiten

Mit Eintragung in den Kategorien 4 und 5 können auch die Tätigkeiten der Kategorien 2-bis und 3-bis ausgeübt werden (Beschlüsse des Nationalen Verzeichnisses Nr. 2 vom 16/09/2015 und Nr. 3 vom 15/10/2015.

Laut Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe n. 240/Albo/Pres vom 09/02/2011 sind Unternehmen und Körperschaften, welche in der Kategorie 5 des Verzeichnisses eingetragen sind, von der Pflicht zur Eintragung in die Kategorie 4 für die Sammlung und den Transport nicht gefährlicher Sonderabfälle befreit, sofern die Gesamtmenge der Abfälle, die sie zu transportieren beabsichtigen, keine Änderung der Eintragungsklasse mit sich bringt.

Unbeschadet der Bestimmungen, welche die internationalen Warentransporte regeln, ermöglichen die Eintragungen in den Kategorien 1, 4 und 5 die Ausübung der von der Kategorie 6 vorgesehenen Tätigkeit, sofern die Ausübung letzterer keine Änderung der Kategorie, der Klasse und der Abfälle, wofür das Unternehmen bereits eingetragen ist, bewirkt.

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Kontakt

Umweltschutz

0471 945 554