Handelskammer Bozen
Umweltkennzeichnung von Verpackungen

Umweltkennzeichnung von Verpackungen

Verpflichtungen
Datum:  Dezember 2021

Das Dekret Nr. 116 vom 3. September 2020 verpflichtet alle Akteure entlang der gesamten Lieferkette zur Umweltkennzeichnung von Verpackungen. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sammlung, Wiederverwendung, Verwertung und das Recycling von Verpackungen zu erleichtern und die Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu reduzieren. Mit dem Gesetz Nr. 69 vom 21. Mai 2021 wurde die Kennzeichnungspflichtig derzeit bis zum 31. Dezember ausgesetzt. Falls kein weiterer Aufschub dieser Frist vor Ende des Jahres in Kraft tritt, müssen ab 01.01.2022 alle Verpackungen mit dem alphanumerischen Code zur Identifizierung des Werkstoffs gekennzeichnet sein. Bereits in Umlauf gebrachte Verpackungen dürfen auch nach dem 01.01.2022 noch ohne die neue Kennzeichnung vertrieben werden, und zwar bis die vorhandenen Bestände aufgebraucht sind. Bei falscher oder fehlender Kennzeichnung drohen Geldbußen von 5.200 bis 40.000 Euro.

Die Verpflichtung richtet sich neben den Herstellern auch an Händler und Vertreiber, Abfüller, Verwender von Verpackungen und Importeure von befüllten Verpackungen. Das nationale Verpackungskonsortium CONAI hat den Unternehmen eine Reihe nützlicher Informationen zur Verfügung gestellt, wie den Leitfaden „Etichettatura ambientale degli imballaggi“ und ca. 200 beantwortete Fragen (FAQs). Beide Texte wurden von der Handelskammer Bozen ins Deutsche übersetzt und stehen den Südtiroler Unternehmen auf der Internetseite zur Verfügung.

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