Umweltkennzeichnungsfrist von Verpackungen
Am 30. Dezember 2021 wurde mit Veröffentlichung des Gesetzesdekretes Nr. 228/2021, dem sogenannten Dekret „Milleproroghe“, erneut die Frist für die Pflicht zur Umweltkennzeichnung der Verpackungen bis zum 1. Juli 2022 verlängert.
Bei der Kennzeichnungspflicht handelt es sich um die Verpflichtung zur Identifizierung von Verpackungsmaterialien gemäß der Entscheidung 129/97/ EG und zur Angabe der Anweisungen zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Verpackungen, die für den Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin bestimmt sind. Durch die Aussetzung der Kennzeichnungsfrist können die Unternehmen des Sektors Verpackungen, die zum 1. Juli 2022 bereits in Umlauf gebracht oder gekennzeichnet wurden, ohne die vorgeschriebene Umweltkennzeichnung vermarkten, bis die Vorräte aufgebraucht sind.
Technische Leitlinien
Neben der Verlängerung der Frist für die Anwendung der Vorschriften für die Umweltkennzeichnung sieht die Bestimmung den Erlass von technischen Leitlinien für die Kennzeichnung von Verpackungen von Seiten des Ministeriums für den ökologischen Wandel vor. Die Umweltkennzeichnung gilt für Verpackungsmaterialien jeglicher Art, die für den italienischen Markt bestimmt sind und auf dem italienischen Gebiet in Umlauf gebracht werden für alle Verpackungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackungen).
UNI-Normen
Alle Verpackungen müssen entsprechend den in den UNI-Normen und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Bestimmungen angemessen gekennzeichnet werden, um die Sammlung, Wiederverwendung, Rückgewinnung und Wiederverwertung von Verpackungen zu erleichtern und den Verbraucher/innen korrekte Informationen über den endgültigen Bestimmungsort der Verpackung zu geben.