Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft
Photovoltaik

Energiegemeinschaft

Strom erzeugen, verwenden und „teilen“

Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen, Genossenschaften, örtliche Körperschaften und Gemeinden können sich zusammenschließen, um auf lokaler Ebene Strom aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, zu nutzen und zu „teilen“. Dadurch sollen ökologische, wirtschaftliche und/oder soziale Vorteile ohne jegliche Gewinnabsicht erzielt werden. 

Die wichtigsten Formen von Energiegemeinschaften sind: 

  • Erneuerbare Energiegemeinschaften - EEG
  • Gemeinsam handelnde Energieverbraucher/innen (Stromverbraucher/innen innerhalb desselben Gebäudes oder Kondominiums)
  • Individueller Eigenverbrauch über das Netz (die Endabnehmer/innen erzeugen und verbrauchen Strom aus erneuerbaren Quellen für den Eigenbedarf und bedienen sich dazu des Verteilernetzes)

Was ist eine Erneuerbare Energiegemeinschaft?

Eine EEG ist ein Zusammenschluss zwischen Privatpersonen, kleinen und mittleren Unternehmen, Genossenschaften, örtlichen Körperschaften und Gemeinden, die das Ziel verfolgen, gemeinsam Strom aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen und zu verbrauchen. Dabei geht es nicht darum, Gewinne zu erwirtschaften, sondern ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile für die Gemeinschaft zu erzielen. Mit den Erneuerbaren Energiegemeinschaften sollen das Gemeinwohl gefördert und die Abhängigkeit von umweltschädlichen fossilen Brennstoffen reduziert werden. 

Häufige Fragen

  • Wer kann einer EEG beitreten?
    Die Mitgliedschaft erfolgt auf freiwilliger Basis und steht allen frei. Der Gemeinschaft können Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen, Genossenschaften, örtliche Körperschaften und Gemeinden beitreten, die an dieselbe Primärkabine (Umspannwerk) angeschlossen sind. Für Privatunternehmen darf die Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft nicht die kommerzielle und/oder gewerbliche Haupttätigkeit darstellen.
    Die Mitgliedschaft ist folgenden Rechtssubjekten untersagt:
    • Großunternehmen
    • Zentralverwaltungen 
    • Unternehmen mit einer Haupttätigkeit mit ATECO-Kodex 33.11.00 und 35.14.00
  • Welche Vorteile bringt die Verbreitung von EEG?
    Die EEG tragen in bedeutendem Maße zur Verbreitung von Anlagen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, zur Eindämmung der umweltschädlichen Emissionen und Treibhausgase und zur energetischen Unabhängigkeit eines Staates bei. Außerdem fördern sie den sozialen Zusammenhalt und den Einsatz für die Gemeinschaft. 
  • Wie wird eine EEG gegründet?
    Eine Erneuerbare Energiegemeinschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Dabei ist keine spezifische Rechtsform vorgeschrieben; wichtig ist, dass die Gemeinschaft keine Gewinnabsicht verfolgt. Die vorteilhaftesten Formen sind wohl der Verein oder die Genossenschaft. Jede EEG ist somit mit einer Gründungsurkunde und einer Satzung ausgestattet. 
  • Was ist der Unterschied zwischen „Prosumer“ und „Consumer“?
    „Consumer“ sind die Verbraucher/innen der erzeugten Energie. „Prosumer“ hingegen sind zugleich Erzeuger/innen und Verbraucher/innen. 
  • Wie groß darf eine Anlage sein?
    Um Anspruch auf eine Stromförderung zu haben, darf eine Anlage die Höchstleistung von 1 MW nicht überschreiten. Außerdem dürfen die EEG nur bis zu 30 % ihrer Gesamtleistung aus bereits bestehenden Anlagen (Anlagen, die vor dem 16. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden) beziehen.
    Karte der Primärkabinen
  • Muss ich meinen Stromlieferanten wechseln?
    Nein, die Mitglieder der EEG können ihren Stromlieferanten frei wählen. Sie kaufen weiterhin Strom über das Netz ein und erhalten wie zuvor Stromrechnungen. 
  • Welche Beihilfen sind für EEG vorgesehen?
    Alle EEG haben Anspruch auf Fördermittel für den Eigenverbrauch, die auf zweierlei Arten ausgezahlt werden: 
    • durch einen Förderbetrag für den Strom, der aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird und virtuell dem Eigenverbrauch der EEG-Mitglieder dient. Dieser Förderbetrag wird vom Energiedienstleister (Gestore dei Servizi Energetici - GSE) für einen Zeitraum von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlagen für die Erzeugung der erneuerbaren Energien ausgezahlt. Der Energiedienstleister berechnet dabei die Menge des virtuellen Eigenverbrauchs. Der Betrag schwankt zwischen 60 €/MWh und 120€/MWh, je nach Größe der Anlage und Marktwert der Energie. Für Fotovoltaikanlagen ist ein weiterer Aufschlag bis zu 10 €/MWh je nach Standort vorgesehen;
    • mit einem Betrag als Gegenwert für die selbstverbrauchte Energie, der von der gesamtstaatlichen Energieaufsichtsbehörde ARERA (Autorità di Regolazione per Energia, Reti e Ambiente) bestimmt wird. Der Gegenwert beläuft sich in etwa auf 8 €/MWh.

Den Erzeuger/innen verbleibt zudem der Strom, der aus erneuerbaren Quellen erzeugt, aber nicht für den Eigenverbrauch genutzt wurde und zu Marktbedingungen bewertet werden kann. Für die entsprechenden Energiemengen kann beim Energiedienstleister (GSE) um den Zugang zu den wirtschaftlichen Bedingungen für die Abnahme des erzeugten Stroms zu einem festgesetzten Preis („ritiro dedicato“) angesucht werden.
Für EEG mit Produktionsanlagen in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner/innen ist auch ein Kapitalbeitrag vorgesehen. Dieser beträgt 40 % der Investitionskosten und wird über den Aufbau- und Resilienzplan (PNRR) gedeckt. 

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