Strafen für die unterlassene Mitteilung von Daten
Die Strafen für die unterlassene Mitteilung von Daten sind vom folgenden Artikel 47 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 33/2013 vorgesehen.
Art. 47
Strafen für besondere Fälle
- Die unterlassene oder unvollständige Mitteilung der Daten laut Artikel 14 betreffend die vermögensrechtliche Situation des Beauftragten im Moment des Beginns des Auftrags, betreffend den Besitz eines Unternehmens, betreffend die selbst oder durch Partner oder Verwandte innerhalb des zweiten Grades gehaltenen Aktien am eigenen Unternehmen sowie betreffend sämtliche Bezüge, die aufgrund der Beauftragung zustehen, haben eine Verwaltungsstrafe zwischen 500 und 10.000 Euro zu Lasten des Verantwortlichen für die fehlende Mitteilung der Daten zur Folge und der entsprechende Akt wird auf der Internetseite der Verwaltung oder der betroffenen Organisation veröffentlicht.
- Die Verletzung der Veröffentlichungspflichten laut Artikel 22, Absatz 2 haben Verwaltungsstrafen von 500 bis 10.000 Euro zu Lasten des Verantwortlichen der Übertretung zur Folge. Dieselbe Strafe wird für Verwalter von Gesellschaften angewandt, welche den beteiligten öffentlichen Verwaltungen nicht innerhalb von dreißig Tagen ab Beauftragung oder für Ergebniszulagen innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt ihre Beauftragung und die damit zusammenhängenden Bezüge mitteilen.
- Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Strafen werden von der zuständigen Verwaltung laut Gesetz Nr. 689 vom 24. November 1981 ausgestellt.
Bis zum heutigen Datum sind keine Strafen im Sinne des Art. 47 des G.v.D. Nr. 33/2013 ausgestellt worden.
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