Hinterlegung von Akten und Stempelsteuer
1) Wieviel?
Die von den Parteien und den Schiedsrichter/innen erstellten Dokumente eines Schiedsverfahrens unterliegen von Anfang an der Stempelsteuer (zum derzeitigen Satz von 16 EUR für jedes Blatt bestehend aus 4 Seiten und 25 Zeilen je Seite, d.h. insgesamt alle 100 Zeilen). Die Akten des Schiedsgerichtes gelten nicht als gerichtliche Dokumente, weshalb der einheitliche Beitrag für Zivil-, Verwaltungs- und Steuerverfahren auf sie keine Anwendung findet.
2) Welche Akten?
Der Stempelsteuer unterliegende folgende Akten:
- Akten der Parteien (Schiedsklage, Einlassungsschriftsatz, usw.)
- Verhandlungsprotokolle
- Verfügungen des Schiedsgerichtes
- Interne Protokolle der Schiedsrichter (z.B. Protokolle der Schiedsrichtersitzungen)
- Ernennung des ASV durch das Schiedsgericht
- Ernennung der Schiedsrichter/innen, sofern nicht in den einleitenden Schriftsätzen enthalten
- Ratifizierung der Ernennung von Schiedsrichter/innen, sofern sie getrennt von anderen Schriftsätzen erfolgt
- Vollmachten
- Schiedsspruch
- ASV-Bericht
- Originalgetreue Kopien der Urkunden und Originalakten
- Ablehnungsantrag
- Vorschlag/Annahme einer Änderung der Bestimmungen der Schiedsklausel (sofern getrennt von Schriftsätzen)
- Bemerkungen an den ASV
- Spesenabrechnung
- Schlussanträge
Diese Akten unterliegen nicht der Stempelsteuer:
- Ernennung des/der Parteisachverständigen
- Notarielle Vollmacht
- Gemeinsamer Antrag der Parteien auf Verlängerung der Frist für die Hinterlegung des Schiedsspruchs
- Von den Parteien vorgelegte Anlagen und Dokumente
- Im Laufe des Verfahrens erstellte Schlichtungs- oder Vergleichsprotokolle
- Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einlassung des/der Beklagten
- Gemeinsamer Antrag der Parteien auf Aussetzung des Verfahrens
- Verzicht auf die Verfahrenshandlungen
- Antrag auf Vertagung einer Verhandlung
- Stellungnahmen der Parteien zur Disclosure/Ablehnung des/der Schiedsrichters/in
- Antrag auf Streckung der Fristen für Schriftsätze
- Antrag der Mitschiedsrichter/innen auf Streckung der Frist für die gemeinsame Ernennung des/der Senatsvorsitzenden
- Ernennung des/der Senatsvorsitzenden durch die Mitschiedsrichter/innen
- Ernennung des/der Schiedsrichters/in durch eine dritte Instanz
- Verzeichnis der Zeug/innen
- Interne Sitzungsprotokolle des ASV
3) Wie wird die Stempelsteuer entrichtet?
Im Sinne des DPR 642/1972, art. 3, wird die Stempelgebühr wie folgt entrichtet:
- Durch Anbringung von Stempelmarken bzw. des telematischen Identifizierungscode (contrassegno telematico) auf den Akten.
- Virtuell, durch Anwendung der telematischen Dienstleistungen der Agentur für Einnahmen; in diesem Fall muss eine Kopie des Zahlungsbelegs hinterlegt werden.
4) Wer muss die Stempelsteuer entrichten?
Die Stempelsteuer entrichten jene Personen, welche die Akten erstellen, sie aushändigen und versenden.
Bei einem Schiedsverfahren, das von einem Schiedsgericht verwaltet wird, obliegt die Pflicht zur Entrichtung der Steuer daher nicht der Institution, sondern den Parteien, den Schiedsrichter/innen, dem ASV, also all jenen Personen, die die Akten des Verfahrens erstellen.
5) Kontrollen
Das Schiedsgericht kontrolliert die Entrichtung der Stempelsteuer. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen müssen die betroffenen Akten berichtigt werden. Andernfalls sendet das Schiedsgericht die Akten der Agentur für Einnahmen.