Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Traditionelle Herstellermarken

Die Hersteller von Gegenständen aus Edelmetall haben die Möglichkeit, zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Identifikations- und Feingehaltsmarke eine sogenannte traditionelle Herstellermarke oder ein besonderes Zeichen auf den Gegenständen anzubringen. Dieselben dürfen jedoch keine Angabe beinhalten, welche zu Verwechslungen mit den Fein- und Identifikationsmarken verleiten könnten (Artikel 9, GvD 251/99).

Will ein Hersteller von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so muss dieser bei der gebietsmäßig zuständigen Handelskammer ein formelles Gesuch einreichen. Gemeinsam mit dem Gesuch müssen vorgelegt werden: ein Abdruck der Marke auf einer Metallplatte aller Größen sowie eine entsprechende Zeichnung der Marke auf Papier oder EDV-Träger (PDF oder JPG Format).

Kennzeichnung von Gegenständen für Dritte (Auftraggeber): der Hersteller muss auch dann einen formellen Antrag an die Handelskammer stellen, wenn er für Dritte (Auftraggeber) den entsprechenden Firmennamen od. besondere Zeichen auf die Gegenstände aus Edelmetall anbringen will (Artikel 33, Dekret des Präsidenten der Republik 150/02), mit Ausnahme von Zeichen/Namen auf Einzelstücken.

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