Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Neue Verpflichtungen

Neue Verpflichtungen ab 3. Juli 2024 für Behältnisse zur Aufnahme von Flüssigkeiten (Art. 6, Anhang – Teil C)

Ab 3. Juli 2024 dürfen Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen deren Verschlüsse oder Deckel aus Kunststoff sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn diese Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.

Verschlüsse und Deckel aus Metall mit Kunststoffdichtungen gelten nicht als Gegenstände, die aus Kunststoff bestehen.

Ausgenommen sind:

  1. Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
  2. Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g) der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden.

Die Bereitstellung auf dem Markt der genannten Artikel ist bis zur Erschöpfung der Bestände erlaubt, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese vor dem 3. Juli 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Sanktionen

Das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt von Artikeln, die andere Eigenschaften als die zuvor genannten aufweisen, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 Euro bis 25.000 Euro geahndet. Die Strafe wird bis auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht, wenn eine Produktmenge in Verkehr gebracht wird, die mehr als 10 % des Umsatzes des Zuwiderhandelnden ausmacht.
Die Sanktionen werden von der Provinz verhängt, auf deren Gebiet der Verstoß begangen wurde.

 

Neue Verpflichtungen für Getränkeflaschen ab 2025 (Art. 6, Anhang Teil F)

Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel müssen:

  • ab 2025, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen (“PET-Flaschen”), zu mindestens 25% aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im nationalen Markt in Verkehr gebrachten PET-Flaschen;
  • ab 2030 zu mindestens 30% aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im nationalen Markt in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen.

Ausgenommen sind:

  1. Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
  2. Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g) der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden.

 

 

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