Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Wussten Sie, dass...?

Neue Markenformen

Seit dem 9. September 2021 gibt es Neuigkeiten zum Thema Marken. Mit in Kraft treten des Dekretes Nr. 119 vom 1. Juni 2021 wurden bedeutende Änderungen an den Durchführungsbestimmungen (Dekret Nr. 22 vom 13. Jänner 2010) zum Kodex des industriellen Eigentums (GvD Nr. 30/2005) eingeführt. Eine wichtige Neuigkeit ist die Erweiterung der registrierbaren Markenformen.

Alle Zeichen, die in irgendeiner geeigneten Form mit Hilfe allgemein verfügbarer Technologie dargestellt werden können, wie z. B. Töne, sind nun markenfähig. Somit sind Marken nicht mehr notwendigerweise nur Zeichen, welche mit Hilfe einer grafischen Darstellung widergegeben werden können, sondern es gilt der Grundsatz der Darstellungsfreiheit. Trotzdem sind dabei die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen, d. h. das Zeichen muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von jenen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Darstellung ist ein entscheidendes Element für den Markenschutz, da sie den Gegenstand der Markenregistrierung definiert. Die Darstellung selbst kann – muss aber nicht - von einer Beschreibung begleitet werden.

Folgende Markenformen sind derzeit vorgesehen:

  • die Wortmarke besteht ausschließlich aus Wörtern, Buchstaben oder Ziffern bzw. anderen standardisierten typografischen Zeichen, oder einer Kombination davon;
  • eine Bildmarke hingegen beinhaltet Schriftzeichen, Stilisierungen, eine grafische Wiedergabe oder Farbe. Es handelt sich um Marken, die ausschließlich aus Bildelementen oder aus einer Kombination von Wort- und Bildelementen bestehen;
  • die Formmarke besteht aus einer dreidimensionalen Form: es kann sich um Behälter, Verpackungen, die Waren selbst oder deren Aussehen handeln;
  • eine Positionsmarke besteht hingegen in der besonderen Art und Weise, wie die Marke auf der Ware positioniert oder angebracht wird;
  • die Mustermarke besteht aus einer Reihe von sich wiederholenden Elementen;
  • die Farbmarke kann einfarbig sein, wenn sie ausschließlich aus einer einzigen Farbe besteht. Eine Farbmarke kann auch aus einer Farbkombination bestehen;
  • die Klangmarke besteht ausschließlich aus einem Geräusch oder einer Kombination von Geräuschen bzw. einer Tonfolge;
  • die Bewegungsmarke besteht aus der Bewegung oder Positionsveränderung der Markenelemente bzw. beinhaltet eine Bewegung von Markenelementen;
  • die Multimedia-Marke besteht aus einer Kombination von Bild- und Tonelementen, oder beinhaltet diese;
  • die Hologramm-Marke besteht aus Elementen mit holografischen Merkmalen.

Das Gesetz sieht außerdem eine Restkategorie vor: andere mögliche Markenarten, welche in keine der vorgenannten Kategorien fallen, oder aus einer Kombination der vorgenannten Markenarten bestehen, können ebenfalls angemeldet werden. Die gesetzlichen Vorgaben für die Wiedergabe der Marke müssen jedenfalls beachtet werden.

 

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