Handwerk
Ein Handwerksunternehmen ist ein Unternehmen, dessen Tätigkeit im Verzeichnis laut Artikel 9, das die Tätigkeiten "handwerklicher Natur" auflistet, aufgenommen ist und mindestens drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- die Fertigung der Güter und die Erbringung der Dienstleistungen erfolgen nicht vorwiegend serienmäßig,
- es gibt keine organisatorische Trennung in eine Produktions- und eine Verwaltungseinheit und folglich keine getrennte Führung der beiden Einheiten und der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- die Fertigung der Güter und die Erbringung der Dienstleistungen erfolgen nicht vorwiegend durch systematische Arbeitsteilung,
- die Aufträge werden in der Regel nicht zur Gänze an andere Unternehmen weitergegeben,
- die Fertigung der Güter und die Erbringung der Dienstleistungen erfolgen vorwiegend auftragsbezogen.
Formen der Führung eines Handwerksunternehmens
Ein Handwerksunternehmen kann als Einzelunternehmen, Genossenschaft, Konsortium oder in Form einer Gesellschaft, mit Ausnahme einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, geführt werden.
Ein als offene Handelsgesellschaft geführtes Unternehmen gilt als Handwerksunternehmen, wenn die Mehrheit der Gesellschafter oder, bei zwei Gesellschaftern, einer von beiden im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 ist.
Ein als Kommanditgesellschaft geführtes Unternehmen gilt als Handwerksunternehmen, wenn die Mehrheit der Komplementäre oder, bei zwei Komplementären, einer von beiden im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 ist.
Ein als Gesellschaft oder als Genossenschaft mit beschränkter Haftung geführtes Unternehmen gilt als Handwerksunternehmen, wenn die Mehrheit der Verwalter oder der Mitglieder des Verwaltungsrates oder, bei Gesellschaften mit zwei Mitgliedern, mindestens ein Gesellschafter, der die Funktion des Verwalters innehat, im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 ist und mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals besitzt.
Zusammenschlüsse einzelner Handwerksunternehmen oder Zusammenschlüsse von Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen gelten als handwerkliche Konsortien oder als handwerkliche Genossenschaften, wenn die Handwerksunternehmen zahlenmäßig überwiegen. In beiden Fällen dienen die Zusammenschlüsse der gemeinsamen Ausführung von Arbeiten und Dienstleistungen oder ihrer Koordinierung.
Handwerksunternehmer ist im Sinne der geltenden Handwerksordnung, Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, wer persönlich im Produktions-, Organisations-, Verwaltungs- und Verkaufsbereich eines Handwerksunternehmens tätig ist.
Die Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 27 vom 30.06.2009, ist am 01.07.2009 in Kraft getreten.
Gleichzeitig mit Beginn der handwerklichen Tätigkeit reicht das Unternehmen bei der Handelskammer den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister telematisch oder auf Datenträger ein, und zwar mittels der vereinheitlichten Meldung laut den Artikeln 9 und 9/bis des Gesetzesdekretes vom 31. Jänner 2007, Nr. 7, das mit Abänderungen in das Gesetz vom 2. April 2007, Nr. 40, in geltender Fassung, umgewandelt worden ist.
Der Bereich Handwerk überprüft, ob der Antragsteller im Besitz der von den geltenden Gesetzen vorgesehenen Voraussetzungen ist, und befindet darüber, ob die Merkmale eines Handwerksbetriebes gegeben sind.
Er befindet auch über die Sozialversicherungsposition des Inhabers/Gesellschafter und deren mitarbeitenden Familienmitglieder und sorgt für die Weiterleitung der diesbezüglichen Daten an das Nationalinstitut für Soziale Fürsorge.
Fristen des Verwaltungsverfahrens
Eintragung, Änderung, Abmeldung von handwerklichen Tätigkeiten auf Antrag innerhalb 15 Tagen ab Eingang des Antrages
Verantwortlicher des Verwaltungsverfahrens:
Dr. Martin Ferrari - Amtsdirektor
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