Kraftfahrzeuggewerbe
Unter Kfz-Reparaturen fallen die Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten sowie der Austausch, der Umbau und die Wiederherstellung aller Bestandteile von Fahrzeugen und miteinander verbundenen Fahrzeugen, einschließlich Mopeds, landwirtschaftlicher Maschinen und Anhänger, die für die Personen- und Güterbeförderung auf der Straße zugelassen sind. Unter Kfz-Reparaturen fällt auch der Einbau von Anlagen und fixen Zubehör- und Bestandteilen in Fahrzeuge und miteinander verbundene Fahrzeuge.
Nicht unter Kfz-Reparaturen fallen hingegen der Handel mit Kraftfahrzeugen, das Waschen, das Tanken, das Auswechseln des Luft- und Ölfilters, der Wechsel von Motor- und Getriebeöl sowie der Austausch anderer Schmierstoffe und der Kühlflüssigkeit. Diese Tätigkeiten werden stets unter Beachtung der Bestimmungen über Luftverschmutzung und Abfallentsorgung durchgeführt.
Die Ausübung der Berufe des Kraftfahrzeuggewerbes laut Absatz 1 ist nur in geeigneten Werkstätten mit festem Standort erlaubt, die den einschlägigen Bestimmungen entsprechen, insbesondere jenen des Umweltschutzes, der Gesundheit, der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie den einschlägigen technischen Bestimmungen zur fachgerechten Kraftfahrzeugreparatur laut Herstellervorgaben. Davon ausgenommen sind die Instandhaltung und Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen und Erdbewegungsmaschinen.
Das Kraftfahrzeuggewerbe umfasst folgende Berufe:
- Kfz-Mechatroniker/Kfz-Mechatronikerin und Reifendienst
- Karosserietechniker/Karosserietechnikerin,
- Reifendienst.
Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:
- Meisterbrief im betreffenden Beruf oder Eintragung im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3;
- Gesellenbrief im betreffenden Beruf und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs;
- Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Fachschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs;
- Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem einschlägigen Fachgebiet und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs;
- mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs.
Kurse, welche im Sinne des Staat-Regionen-Abkommens vom 12. Juli 2018 absolviert werden, werden als berufliche Voraussetzung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 anerkannt, sofern die im Kurs erworbenen Kenntnisse um ein in Vollzeit zu absolvierendes Praxisjahr bei einem fachspezifischen Betrieb ergänzt werden und der Antragsteller anschließend eine Prüfung über die im Kurs und im Praxisjahr erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgreich ablegt.
Als Berufserfahrung versteht man die in Vollzeitarbeit erlangte Erfahrung.
Die Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die betreffenden Tätigkeiten von Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen ausgeübt werden. In diesem Fall können die entsprechenden beruflichen Voraussetzungen auch von Bediensteten des Unternehmens nachgewiesen werden.
Die Einstufung als technische verantwortliche Person kann nur für ein einziges Unternehmen ausgeübt werden. Für jede Betriebsstätte ist die Anwesenheit einer technisch verantwortlichen Person unerlässlich.
Um die Tätigkeit beginnen zu können ist die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZMT) an die Handelskammer jener Provinz, wo sich die Werkstätte befindet, erforderlich. Diese Mitteilung erfolgt durch die Einheitsmeldung (comunica). Das Datum des Tätigkeitsbeginnes muss mit jenem der Übermittlung des Antrages übereinstimmen.
Auch bei Reparatur der eigenen Fahrzeuge in der eigenen Werkstatt ist die Mitteilung des technischen Verantwortlichen ans Handelsregister erforderlich.
Die Handelskammer Bozen bietet den Dienst an, die beruflichen Voraussetzungen vor Übermittlung des telematischen Antrages zu überprüfen. Richten Sie eine kostenlose Anfrage um Überprüfung der beruflichen Voraussetzungen mittels E-Mail oder zertifizierter elektronischer Post.
Vordrucke
- Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (docx 74 kb)
- Beiblatt moralische Voraussetzungen (docx 40kb)
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