Gastgewerbeprüfung
Gegenstand der Prüfung laut Landesgesetz 58/1988, Art. 22, Abs. 1, Bst. b) sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Verabreichung von Speisen und Getränken, insbesondere jene betreffend Lebensmittel, Hygiene und Gesundheit, Verwaltungsstrafen und Warenkunde.
Das DLH 11/1989 sieht vor: Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil besteht im Ausfüllen eines Fragebogens, der mündliche in einem Gespräch. Nur wer die schriftliche Prüfung besteht, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Das Prüfungsergebnis wird dem Betroffenen mitgeteilt. Nach Bezahlung der Sekretariatsgebühr wird dem Betroffenen der Nachweis der beruflichen Befähigung in Form einer Bestätigung ausgehändigt.
Das Gesuch um Teilnahme an der Prüfung ist bei der Handelskammer einzureichen.
Zur Prüfung zugelassen werden können sämtliche Personen, die im Sinne des Gesetzes handlungsfähig sind. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen wird vor der Prüfung vorgenommen und den Betroffenen innerhalb von 90 Tagen nach Einreichen des Gesuches mitgeteilt.
Termine
Anmeldefristen
Der Antrag um Zulassung zur Prüfung muss innerhalb folgender Termine abgegeben werden:
- Wintersession: 11. Jänner
- Frühjahrssession: 11. März
- Herbstsession: 11. September
Prüfungstermine
- Wintersession
voraussichtlich schriftliche Prüfung im Februar, mündliche Prüfung im März/April - Frühjahrssession
voraussichtlich schriftliche Prüfung im April, mündliche Prüfung im Mai/Juni - Herbstsession
voraussichtlich schriftliche Prüfung im Oktober, mündliche Prüfung im November/Dezember.
Der genaue Prüfungstermin und -ort wird den regulär und fristgerecht angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten mindestens 15 Tage vorher mittels Einschreiben m.R. oder zertifizierter elektronischer Post mitgeteilt.
NB: nach Erhalt der Einladung kann die Prüfung nicht mehr von der Kandidatin/vom Kandidaten auf einen anderen Termin verschoben werden und Abwesenheit wird als negatives Ergebnis gewertet (ausgenommen sind ausschließlich dokumentierte Fälle höherer Gewalt). Sofern die Kandidatin/der Kandidat erneut zur Prüfung antreten möchte, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Die Prüfungsergebnisse - sowohl der schriftlichen, als auch mündlichen Prüfung - werden ausschließlich schriftlich mitgeteilt, es können keine telefonischen Auskünfte erteilt werden!
Prüfungsunterlagen
Die in der Folge angeführten Prüfungsunterlagen sind ein Vorschlag der Prüfungskommission, es können jedoch auch andere eigene Unterlagen für die Vorbereitung verwendet werden.
NB: die folgenden Publikationen sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche Veröffentlichung, Vervielfältigung, Übersetzung und sonstige Bearbeitung – auch teilweise – ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.
Lebensmittel, Warenkunde
- Lebensmittel- und Getränkekunde, Küchen- und Restaurantorganisation (HGV-Unternehmensberatung)
Hygiene und Gesundheit
- Das HACCP-Konzept - Leitfaden zur Erstellung eines Eigenkontrollplanes für das Gastgewerbe (Autonome Provinz Bozen - Südtirol)
- Die Lebensmittelsicherheit hängt von uns ab (Südtiroler Sanitätsbetrieb)
- Lebensmittelvergiftung vermeiden (Südtiroler Sanitätsbetrieb)
Verabreichung von Speisen und Getränken, Verwaltungsstrafen
- Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 – Gastgewerbeordnung (LexBrowser, Autonome Provinz Bozen - Südtirol)
Auf Anfrage sind beim zuständigen Büro der Handelskammer Bozen die Prüfungsfragen früherer Prüfungen erhältlich.