Fachliche Befähigung / technische Eignung
Die fachliche Befähigung besteht im Nachweis von mindestens einer der folgenden fachlichen Voraussetzungen:
- Oberschuldiplom mit Handelsausrichtung;
- Universitätsdiplom oder Laureatsdiplom mit wirtschaftlich-juridischen Fachrichtungen;
- mindestens zweijährige qualifizierte Berufserfahrung in den fünf Jahren vor dem Datum der Einreichung der ZMT, auch wenn nicht kontinuierlich, bei einem Unternehmen des Sektors – d.h. Speditionsunternehmen, Zollspeditionsunternehmen oder Güterkraftverkehrsunternehmen - als Inhaber einer Einzelfirma, gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft, Angestellter 1. Lohnebene, leitender Angestellter oder Führungskraft im spezifischen Bereich, nachgewiesen durch entsprechende Dokumentation, wie z.B. Rentenpflichtversicherung für diese Tätigkeit, Gehaltszettel, Arbeitsvertrag. Im Falle von Teilzeitarbeit verlängert sich die Dauer der Tätigkeit um den Prozentsatz, der zum Erreichen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses fehlt.
Die berufliche Voraussetzung muss von allen gesetzlichen Vertretern und geschäftsführenden Verwaltern bei Gesellschaften und von den Inhabern der Einzelunternehmen nachgewiesen werden.
Im Ausland erlangte Studientitel
Damit die in einem ausländischen Staat (EU und nicht-EU) erlangten Diplome und akademischen Titel einen rechtlichen Wert in Italien haben, ist die Erklärung der Gleichwertigkeit erforderlich. Unter Gleichwertigkeit versteht man das Verfahren, bei dem ein im Ausland erworbenes Diplom oder erworbener akademischer Titel als gleichwertig mit einem bestimmten in Italien erreichbaren Abschluss erklärt wird.
- Um die Erklärung der Gleichwertigkeit des schulischen Studientitels zu erlangen, ist es erforderlich, dass EU-Bürger (auch Bürger aus dem EWR-Raum (Norwegen, Island, Lichtenstein), sowie Staatsbürger der Schweiz oder San Marino) mit einem ausländischen, schulischen Studientitel bei der Deutschen, Italienischen oder Ladinischen Bildungsdirektion einen entsprechenden Antrag stellen. Weitere Informationen sind auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol abrufbar. Nicht-EU-Bürger können keine Gleichwertigkeitserklärung erhalten.
- Für akademische Titel muss der Antrag um Gleichwertigkeit bei einer zuständigen italienischen Universität gestellt werden. Sowohl EU-Bürger als auch Nicht-EU-Bürger können die akademische Anerkennung beantragen. Weitere Informationen sind auf der Webseite des Ministeriums der Universität und Forschung abrufbar.
Im Ausland geleistete fachliche Arbeit
Im Ausland geleistete fachliche Arbeit kann nicht direkt als fachliche Qualifikation für den Beginn der gegenständlichen Tätigkeit geltend gemacht werden, sondern muss vorab anerkannt werden. Die Anträge für die Anerkennung der im EU-Ausland geleisteten fachlichen Arbeit, auch in Kombination mit Diplomen, sind an die Abteilung Handwerk, Industrie und Handel der Provinz Bozen zu richten (weitere Informationen sind auf der Webseite des Landesamtes abrufbar), jene für im Nicht-EU-Ausland geleistete fachliche Arbeit an das Ministerium für die Unternehmen und das Made in Italy“ (weiter Informationen sind auf der Webseite des Ministeriums abrufbar).
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