Fachliche Befähigung / technische Eignung
Die fachliche Befähigung besteht im Nachweis von mindestens einer der folgenden fachlichen Voraussetzungen:
- Oberschuldiplom mit Handelsausrichtung;
- Universitätsdiplom oder Laureatsdiplom mit wirtschaftlich-juridischen Fachrichtungen;
- mindestens zweijährige qualifizierte Berufserfahrung in den fünf Jahren vor dem Datum der Einreichung der SCIA, auch wenn nicht kontinuierlich, bei einem Unternehmen des Sektors (und zwar Speditionsunternehmen, Zollspeditionsunternehmen oder Güterkraftverkehrsunternehmen) als Inhaber einer Einzelfirma, gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft, Angestellter 1. Lohnebene, leitender Angestellter oder Führungskraft im spezifischen Bereich, nachgewiesen durch entsprechende Dokumentation, wie z.B. Rentenpflichtversicherung für diese Tätigkeit, Gehaltszettel, Arbeitsvertrag. Im Falle von Teilzeitarbeit verlängert sich die Dauer der Tätigkeit um den Prozentsatz, der zum Erreichen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses fehlt.
Gesellschaften: die berufliche Voraussetzung muss von allen gesetzlichen Vertretern und geschäftsführenden Verwaltern nachgewiesen werden.
Einzelfirmen: der Inhaber muss die beruflichen Voraussetzungen nachweisen.
Im Fall, dass ein Unternehmen mehrere operative Betriebseinheiten hat, muss für den Sitz und für jede einzelne Betriebseinheit jeweils ein eigener verantwortlicher Geschäftsführer ernannt werden. Dies kann sowohl ein gesetzlicher Vertreter oder ein eigens ernannter Geschäftsführer sein. Die Übertragung und Delegierung der Vollmachten an einen Geschäftsführer die die Möglichkeit zum Gegenstand haben, die Einzelfirma oder Gesellschaft vertraglich zu binden sowie in jedem handelstechnischen Verhältnis mit Dritten für die Speditionstätigkeit zu vertreten, muss aus einer spezifischen Ernennungsurkunde hervorgehen.
Die Ernennung des Geschäftsführers, sofern es sich um den Inhaber einer Einzelfirma oder den Alleinverwalter einer Gesellschaft handelt, kann mittels Ersatzerklärung an Stelle eines Notorietätsaktes, ausgestellt vom Inhaber oder Alleinverwalter, nachgewiesen werden; handelt es sich um eine Gesellschaft mit Verwaltungsrat, mittels beglaubigter Kopie des Protokolls des Verwaltungsrates oder der Gesellschafterversammlung oder mittels beglaubigter Handlungsvollmacht (in Form einer öffentlichen Urkunde oder öffentlich beglaubigten Privaturkunde).
Der Geschäftsführer, wenn es sich nicht um den Inhaber oder gesetzlichen Vertreter handelt, muss mit dem Unternehmen durch ein Arbeitsverhältnis verbunden sein (jedenfalls bedarf es einer spezifischen Handlungsvollmacht); wenn es sich um eine Person außerhalb des Unternehmens handelt, bedarf es einer spezifischen Handlungsvollmacht.
Der Geschäftsführer muss in der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol den Wohnsitz oder das berufliche Domizil haben.
Der gesetzliche Vertreter sowie der Geschäftsführer kann maximal für eine operative Betriebsstätten eines Unternehmens tätig sein. Es ist nicht erlaubt, die Funktion in mehreren Gesellschaften oder in mehreren Betriebsstätten, die sich sowohl innerhalb wie außerhalb der Region befinden, auszuüben.
Im Ausland erlangte Studientitel
Damit die in einem ausländischen Staat (EU und nicht-EU) erlangten Diplome und akademischen Titel einen rechtlichen Wert in Italien haben, ist die Anerkennung erforderlich.
Um als fachliche Voraussetzung für die gegenständliche Tätigkeit geltend gemacht werden zu können und um in Italien rechtlichen Wert zu erlangen, müssen diese Diplome und akademischen Titel als gleichwertig erklärt werden. Unter Gleichwertigkeit versteht man das Verfahren, bei dem ein im Ausland erworbenes Diplom oder erworbener akademischer Titel als gleichwertig mit einem bestimmten in Italien erreichbaren Abschluss erklärt wird.
- Um die Erklärung der Gleichwertigkeit des schulischen Studientitels zu erlangen, ist es erforderlich, dass EU-Bürger (auch Bürger aus dem EWR-Raum (Norwegen, Island, Lichtenstein), sowie Staatsbürger der Schweiz oder San Marino) mit einem ausländischen, schulischen Studientitel bei der Deutschen, Italienischen oder Ladinischen Bildungsdirektion einen entsprechenden Antrag stellen. Weitere Informationen sind auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol abrufbar. Nicht-EU-Bürger können keine Gleichwertigkeitserklärung erhalten.
- Für akademische Titel muss der Antrag um Gleichwertigkeit bei einer zuständigen italienischen Universität gestellt werden. Sowohl EU-Bürger als auch Nicht-EU-Bürger können die akademische Anerkennung beantragen. Weitere Informationen sind auf der Webseite des Ministeriums der Universität und Forschung abrufbar.
Im Ausland geleistete fachliche Arbeit
Im Ausland geleistete fachliche Arbeit kann nicht direkt als fachliche Qualifikation für den Beginn der gegenständlichen Tätigkeit geltend gemacht werden, sondern muss vorab anerkannt werden. Die Anträge für die Anerkennung der im EU-Ausland geleisteten fachlichen Arbeit, auch in Kombination mit Diplomen, sind an die Abteilung Handwerk, Industrie und Handel der Provinz Bozen zu richten (weitere Informationen sind auf der Webseite des Landesamtes abrufbar), jene für im Nicht-EU-Ausland geleistete fachliche Arbeit an das Ministerium für die Unternehmen und das Made in Italy“ (weiter Informationen sind auf der Webseite des Ministeriums abrufbar).
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