Sanktionen
Strafrechtliche
Jeder, der die Speditionstätigkeit ausübt, ohne die vorgeschriebene Befähigung nachgewiesen zu haben, unterliegt der Sanktion des Artikels 348 Strafgesetzbuch.
Verwaltungsrechtliche
Jeder, der während der Suspendierungsmaßnahme die Speditionstätigkeit weiterhin ausübt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe bis zu 516,00 Euro.
Disziplinarische
Die Handelskammer überprüft die Beschwerden jeglicher Art im Bereich der Speditionstätigkeit oder zwischen Spediteuren und Kunden und kann zu Lasten der im Verzeichnis eingetragenen Unternehmen folgende Disziplinarstrafen verhängen: Verweis; Zahlung eines Betrages zu Gunsten von Fürsorgeobjekten der Provinz, in der der rechtliche Sitz des Unternehmens liegt; Suspendierung der Ausübung der Tätigkeit bis zu sechs Monaten; endgültige Streichung der Tätigkeit.
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