Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Technische Auflagen und Verwaltungsobliegenheiten für Transporteure, die im Namen der Vertreiber von AEE tätig sind

Ausschließlich für die Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten (AEE) besteht laut MD 65/2010 die Möglichkeit, dritte Subjekte, in der Eigenschaft als Transporteure, mit dem Transport der privaten und/oder gewerblichen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) zu beauftragen.

Transport von privaten und/oder gewerblichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten (RAEE)

Die Gesamtmenge der transportieren Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) darf die Menge von 3.500 kg nicht überschreiten und muss mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die eine Tragfähigkeit von nicht mehr als 3.500 kg und ein Gesamtgewicht von nicht mehr als 6.000 kg haben.

Verwaltungsobliegenheiten

Transportdokument

  1. Die Strecke vom Wohnsitz des Verbrauchers/gewerblichen Nutzers bei welchem die Rücknahme erfolgt zur Sammelstelle von privaten Elektro- und Elektronik-Altgeräten (RAEE) / ermächtigten Anlagen, die vom Hersteller der gewerblichen Elektro- und Elektronikgeräte (AEE) angeführt wurden oder zum eigenen Geschäftssitz und
  2. die Strecke vom Ort der Ansammlung zur Sammelstelle/ermächtigten Anlage muss von einem nummerierten und in dreifacher Ausführung ausgestellten Transportdokument begleitet werden. Das Dokument muss vom Vertreiber oder von einem in dessen Namen beauftragten Transporteuer ausgefüllt, datiert und unterschrieben werden. Der Transporteur muss dem Vertreiber eine vom Angestellten der Sammelstelle der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) unterzeichnete Kopie des Transportdokumentes aushändigen und eine weitere, vom Angestellten der Sammelstelle der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) unterzeichnete Kopie des Transportdokumentes aufbewahren. Der Transporteur erfüllt die Pflicht zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters durch Aufbewahrung der Transportdokumente bezüglich der durchgeführten Transporte für 3 Jahre. Die dritte Kopie des Transportdokumentes behält die Sammelstelle der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE).
  3. Die Strecke von der Verkaufsstelle zum Ort der Ansammlung, wenn der Ort der Ansammlung verschieden vom Verkaufsort ist, wird von einer vom Vertreiber unterzeichneten Ablichtung der Seiten der Registerkarte betreffend die transportierten Abfälle, versehen mit Datum und Uhrzeit des Transportbeginns von der Verkaufsstelle zum Ort der Ansammlung begleitet.

Transportdokument (Vordruck im Pdf-Format, 28 KB)

Transportdokument (Vordruck zum Ausfüllen im Pdf-Format, 28 KB)

 

MUD: die Subjekte, welche die Tätigkeit der Sammlung und des Transportes der Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne des MD 65/2010 ausüben, sind von der vom Art. 189, Abs. 3 der GV 152/2006 vorgesehenen Erklärung ausgenommen.

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Kontakt

Umweltschutz

0471 945 693