Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Eine Marke anfechten

Widerspruch gegen die Registrierung einer Marke

Der Widerspruch ist ein Verwaltungsverfahren, welches direkt vor dem Italienischen Patent- und Markenamt (UIBM) abgewickelt wird. Ziel dieses Verfahrens ist es; der Anmeldung einer Marke seitens Dritter entgegen zu wirken, falls sie mit früheren Markenrechten in Konflikt stehen.

Das Widerspruchsverfahren ist gegen nationale Markenanmeldungen, sowie gegen internationale Markenanmeldungen mit Gültigkeit in Italien, anwendbar. Für die Unionsmarke gibt es ein ähnliches Verfahren, das jedoch direkt vor dem Amt der Europäischen Union (EUIPO) abgewickelt wird.

Der Widerspruch, gemeinsam mit den Unterlagen zum Nachweis der bestehenden älteren Rechte, ist in italienischer Sprache abzufassen und direkt an das UIBM (persönlich beim UIBM oder bei einer Handelskammer, per Einschreiben m.R. bzw. über den Dienst der telematischen Übermittlung) innerhalb drei Monaten ab Datum der Veröffentlichung der Anmeldung einzureichen.

Das Widerspruchverfahren sieht für die Beteiligten die Möglichkeit vor, innerhalb der ersten zwei Monate eine Einigung zu erzielen, um den Streitfall einvernehmlich zu lösen. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien, muss der zuständige Prüfer auf Grundlage der von den Parteien eingereichten Argumente über den Widerspruch entscheiden. Die Marken werden nach ihren visuellen, phonetischen und begrifflichen Eigenschaften sowie auf die Verwechslungsgefahr in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen bewertet.

Der Widerspruch kann entweder vollständig angenommen, in diesem Fall folgt die Ablehnung der neuen Markenanmeldung, oder teilweise angenommen werden, bei dem nur ein Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder Klassen gelöscht werden. Hält der Prüfer die Streitigkeit für nicht begründet, wird der Widerspruch zurückgewiesen und die neue Markenanmeldung kann angenommen werden. Gegen die Verfügungsmaßnahmen vom UIBM ist eine Beschwerde über die Beschwerdekammer zulässig.

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Nichtigkeit von registrierten Marken 

Der Antrag auf Nichtigkeit ist ein Verwaltungsverfahren, welches direkt vor dem Italienischen Patent- und Markenamt (UIBM) abgewickelt wird. Ziel dieses Verfahrens ist es, bereits eingetragene nationale Marken, sowie eingetragene internationale Marken mit Gültigkeit in Italien, rückwirkend ab dem Datum der Markenanmeldung, zu löschen.

Die Nichtigkeit einer Marke kann nur aus bestimmten Gründen beantragt werden, z. B. weil sie zum Zeitpunkt der Anmeldung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit nicht erfüllte, weil ein älteres Recht bereits existiert oder weil sie ohne Zustimmung des Inhabers angemeldet wurde.

Der Antrag, gemeinsam mit den Unterlagen zum Nachweis der bestehenden älteren Rechte, ist in italienischer Sprache abzufassen und direkt an das UIBM (persönlich beim UIBM oder bei einer Handelskammer, per Einschreiben m.R. bzw. über den Dienst der telematischen Übermittlung) einzureichen.

Auch der Antrag auf Nichtigkeit sieht für die Beteiligten die Möglichkeit vor, innerhalb der ersten zwei Monate eine Einigung zu erzielen, um den Streitfall einvernehmlich zu lösen. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien, muss der zuständige Prüfer auf Grundlage der von den Parteien eingereichten Argumente über die Nichtigkeit entscheiden. Der Prüfer kann die angefochtene Markeneintragung vollständig oder teilweise löschen, z.B. nur für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder für bestimmte Klassen. Gegen die Verfügungsmaßnahmen vom UIBM ist eine Beschwerde über die Beschwerdekammer zulässig.

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Verfall von registrierten Marken

Der Antrag auf Verfall ist ein weiteres Verwaltungsverfahren, welches direkt vor dem Italienischen Patent- und Markenamt (UIBM) abgewickelt wird. Ziel dieses Verfahrens ist es, bereits eingetragene nationale Marken, sowie eingetragene internationale Marken mit Gültigkeit in Italien, ab dem Datum des Antrages auf Verfall, zu löschen (nicht rückwirkend).

Der Verfall einer Marke kann nur nach Verlust der Unterscheidungsfähigkeit, aufgrund eintretender Irreführung oder Nichtbenutzung der Marke beantragt werden.

Der Antrag, gemeinsam mit den Unterlagen zum Nachweis der Sachverhalte und Gründe, ist in italienischer Sprache abzufassen und direkt an das UIBM (persönlich beim UIBM oder bei einer Handelskammer, per Einschreiben m.R. bzw. über den Dienst der telematischen Übermittlung) einzureichen.

Auch der Antrag auf Verfall sieht für die Beteiligten die Möglichkeit vor, innerhalb der ersten zwei Monate eine Einigung zu erzielen, um den Streitfall einvernehmlich zu lösen. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien, muss der zuständige Prüfer auf Grundlage der von den Parteien eingereichten Argumente über die Nichtigkeit entscheiden. Der Prüfer kann die angefochtene Markeneintragung vollständig oder teilweise als Verfallen erklären, z.B. nur für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder für bestimmte Klassen. Gegen die Verfügungsmaßnahmen vom UIBM ist eine Beschwerde über die Beschwerdekammer zulässig.

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Trotz Einführung dieser Verwaltungsverfahren ist es nach wie vor möglich, die Nichtigkeit und den Verfall einer Marke durch ein Gerichtsverfahren anzustreben.

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